TLDR: Grundsätzlich dürfen Sie im Aufenthaltsstaat keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben, die darauf abzielt, Ihnen einen persönlichen Gewinn zu verschaffen. Nach dem BOFiP kann eine private Erwerbstätigkeit zum Verlust Ihrer Eigenschaft als diplomatischer Vertreter und der mit diesem Status verbundenen Steuerprivilegien führen, vorbehaltlich wissenschaftlicher und kultureller Tätigkeiten. [S003]
Anwendbarer Grundsatz
Wenn Sie diplomatischer Vertreter sind, untersagen Ihnen die im BOFiP genannten Wiener Übereinkommen grundsätzlich, im Aufenthaltsstaat eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit zum Zweck eines persönlichen Gewinns auszuüben. [S003]
Die Ausübung einer privaten Erwerbstätigkeit kann zum Verlust Ihrer Eigenschaft als diplomatischer Vertreter und folglich zum Verlust der mit diesem Status verbundenen Steuerprivilegien führen. Diese Folge wird vom BOFiP allgemein formuliert und beruht auf der in dieser Veröffentlichung angeführten Verwaltungsauffassung. [S003]
Wissenschaftliche und kulturelle Ausnahme
Das BOFiP sieht eine Ausnahme für Tätigkeiten wissenschaftlicher und kultureller Art vor. Es stellt daher nicht fest, dass jede Tätigkeit, die unter diese Kategorien fällt, zwangsläufig zum Verlust der Eigenschaft als diplomatischer Vertreter und der damit verbundenen Steuerprivilegien führt. [S003]
Aus dieser Ausnahme können Sie jedoch keine allgemeine Erlaubnis zur Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ableiten. Die verfügbaren Informationen legen weder die betreffenden Tätigkeiten noch die anwendbaren Voraussetzungen fest. [S003]
Steuerliche Tragweite des Status
Die mit dem diplomatischen Status verbundenen Steuerprivilegien unterliegen eigenen Regelungen. Das CGI sieht insbesondere unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit eine Einkommensteuerbefreiung für bestimmte ausländische diplomatische Vertreter vor. [S013]
Die Erwähnung einer Erwerbstätigkeit in den steuerlichen Regelungen für diplomatische Vertreter reicht für sich allein nicht aus, um festzustellen, dass eine solche Tätigkeit im Aufenthaltsstaat zulässig ist. [S004]
Was die Quellen nicht präzisieren
Die verfügbaren Quellen präzisieren nicht, ob eine Genehmigung des Aufenthaltsstaats die Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ermöglichen würde. Sie legen auch kein Verfahren, keine Dokumente oder Fristen für wissenschaftliche und kulturelle Tätigkeiten fest.
Sie müssen daher von einem allgemeinen Verbot ausgehen, mit einer erwähnten, in den verfügbaren Auszügen jedoch nicht definierten Ausnahme.