Führt die Umwandlung einer faktischen Gesellschaft in eine SCP zu einer Betriebsaufgabe?

Verfasst von Solvo · auf Grundlage offizieller Quellen · Veröffentlicht am 6. September 2026

TL;DR: Nein, die Umwandlung einer faktischen Gesellschaft in eine berufliche Gesellschaft bürgerlichen Rechts (SCP) führt nicht zu einer Betriebsaufgabe oder zur sofortigen Besteuerung von noch nicht versteuerten Gewinnen oder stillen Reserven, vorausgesetzt, dass die Vermögenswerte zum gleichen Wert in der Bilanz der SCP übernommen werden.

Prinzip der steuerlichen Neutralität

Die Umwandlung einer faktischen Gesellschaft in eine SCP schafft keine neue juristische Person. Sie gilt daher als bloße Fortführung der Tätigkeit ohne steuerlichen Bruch.

Keine Betriebsaufgabe

Dieser Vorgang löst nicht die steuerlichen Folgen einer Betriebsaufgabe aus, wie z. B. die sofortige Besteuerung von noch nicht versteuerten Gewinnen oder stillen Reserven auf Vermögenswerte.

Wesentliche Voraussetzung: Beibehaltung der Buchwerte

Die steuerliche Neutralität ist streng an die Beibehaltung der Buchwerte der Anlagevermögen gebunden. Jede Änderung dieser Werte während der Umwandlung hebt dieses Regime auf und kann zu einer sofortigen Besteuerung führen.

Ausschluss nicht betroffener Fälle

Diese Analyse gilt nicht für Umwandlungen in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur gemeinsamen Mittelbereitstellung oder andere Rechtsformen, bei denen die steuerlichen Folgen abweichen können (z. B. Betriebsaufgabe bei Änderung der Art der Tätigkeit).

Geltungsbereich: Nur SCP

Die dargelegten Regeln gelten ausschließlich für die Umwandlung in eine SCP, vorbehaltlich der Identität der Gesellschafter und der Fortführung der beruflichen Tätigkeit.

Praktische Konsequenzen

Es ist keine spezifische Erklärung zur Betriebsaufgabe erforderlich, wenn die Voraussetzungen der steuerlichen Neutralität erfüllt sind. Nicht versteuerte Gewinne und stille Reserven unterliegen weiterhin ihrem ursprünglichen Besteuerungsregime.

Informationsinhalt, keine persönliche Steuerberatung.

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Offizielle Quellen

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