Kurz gesagt
Ja. Ihr als Eigentümer bewohnter Hauptwohnsitz fällt in die Bemessungsgrundlage der IFI. Sein tatsächlicher Verkehrswert wird bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Werts jedoch um 30 % gemindert.
Ein steuerpflichtiger Hauptwohnsitz
Der Hauptwohnsitz ist daher nicht von der IFI ausgenommen, wenn er von seinem Eigentümer bewohnt wird. Er wird bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Steuer berücksichtigt.
Eine Minderung um 30 %
Die Minderung wird auf den tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie angewendet. Der für die IFI berücksichtigte Wert entspricht somit 70 % dieses Werts.