Ist die Kaskadenabzugsmöglichkeit bei getrennter Prüfung der Umsatzsteuern zulässig?

Verfasst von Solvo · auf Grundlage offizieller Quellen · Veröffentlicht am 8. September 2026

TLDR: Der Kaskadenabzug ist bei getrennter Prüfung der Umsatzsteuern (MwSt. und ähnliche Steuern) und der Einkommen- oder Körperschaftsteuer nicht zulässig, es sei denn, die Prüfung der Umsatzsteuern wurde vor der Prüfung der Einkommensteuern abgeschlossen. Der Steuerpflichtige kann die Ausweitung der Prüfung auf alle Steuern beantragen, um davon zu profitieren.

Allgemeines Prinzip des Kaskadenabzugs

Der Kaskadenabzug ermöglicht es, Nachzahlungen von Umsatzsteuern auf die Ergebnisse der geprüften Geschäftsjahre anzurechnen, als ob diese Steuern ordnungsgemäß entrichtet worden wären. Dieser Mechanismus soll den Steuerpflichtigen in die Lage versetzen, in der er sich ohne Verstöße befunden hätte.

Fall getrennter Prüfungen

Bei getrennter Prüfung der Umsatzsteuern und der Einkommen- oder Körperschaftsteuer ist der Kaskadenabzug nur dann zulässig, wenn die Prüfung der Umsatzsteuern vor der Prüfung der Einkommensteuern abgeschlossen wurde. Diese Einschränkung ist nicht systematisch, kann aber von der Steuerverwaltung bei Verjährungsrisiko angewendet werden.

Möglichkeit der Ausweitung der Prüfung

Ein Steuerpflichtiger, der einer auf Umsatzsteuern oder Einkommensteuern beschränkten Prüfung unterliegt, kann die Ausweitung dieser Prüfung auf alle Steuern beantragen. Dadurch kann er möglicherweise vom Kaskadenabzug profitieren.

Bedingungen und Grenzen

Der Kaskadenabzug wird nicht automatisch angewendet, wenn keine vollständige und vorherige Prüfung der Umsatzsteuern stattgefunden hat. Der Steuerpflichtige muss proaktiv handeln, um die Prüfungen abzustimmen und den Vorteil zu erhalten.

Ausschlüsse und Präzisierungen

Der Kaskadenabzug betrifft nur Nachzahlungen einfacher Abgaben, nicht jedoch Strafen. Er ist ebenfalls ausgeschlossen für MwSt.-Nachforderungen, die sich auf Eigenliquidationsvorgänge beziehen.

Rolle der Steuerverwaltung

Die Steuerverwaltung kann den Kaskadenabzug verweigern, wenn Verjährungsrisiken die Berücksichtigung für die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuern verhindern. Diese Einschränkung darf jedoch nicht systematisch angewendet werden.

Informationsinhalt, stellt keine persönliche Steuerberatung dar.

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Offizielle Quellen

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