TL;DR: Ja, Anwälte können von der Umsatzsteuerbefreiung für ihre regulierte Tätigkeit profitieren, wenn ihr Umsatz die in Artikel 293 B Absatz III des CGI festgelegten Schwellenwerte nicht überschreitet. Diese Befreiung gilt nur für die Anwaltstätigkeit, nicht für Vorgänge, die mit ihrem Status als Urheber zusammenhängen, die einem separaten Regime unterliegen.
Voraussetzungen für die Berechtigung von Anwälten
Die Umsatzsteuerbefreiung gilt für Anwälte, Anwälte beim Staatsrat und beim Kassationshof, ausschließlich für Vorgänge, die zu ihrer regulierten Tätigkeit gehören (gesetzliche Berufsleistungen). Der Vorteil wird gewährt, wenn der in diesem Rahmen erzielte Umsatz die in Artikel 293 B Absatz III des CGI festgelegten Höchstgrenzen nicht überschreitet.
Strenge Trennung der Regime
Die Tätigkeiten als Anwalt und als Urheber geistiger Werke sind unterschiedlich:
- Die Befreiung für Anwälte deckt ausschließlich ihre regulierte Tätigkeit ab.
- Vorgänge im Zusammenhang mit der Übertragung von Werken oder Urheberrechten (z. B. Aufführungsrecht, Vervielfältigungsrecht) unterliegen einer spezifischen Befreiung, die in Artikel 293 B Absatz III oder IV des CGI geregelt ist, mit eigenen Schwellenwerten und Bedingungen.
Ausschlüsse und Grenzen
Die Befreiung für Anwälte erstreckt sich nicht auf:
- Urhebertätigkeiten, die nicht mit der Übertragung von Werken oder Rechten zusammenhängen (z. B. Werbeleistungen, Verkauf von Gütern, die nicht als geistige Werke qualifizierbar sind).
- Architekten und Softwareautoren, die vom spezifischen Regime für Urheber geistiger Werke ausgeschlossen sind.
Meldepflichten
Anwälte, die von der Befreiung für ihre regulierte Tätigkeit profitieren, sind von der Pflicht befreit, eine Existenz- und Umsatzsteuer-Identifikationserklärung abzugeben, solange die Befreiung anwendbar bleibt. Diese Befreiung endet, sobald die Schwellenwerte überschritten werden oder die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.
Verlust des Befreiungsvorteils
Wenn der Umsatz der regulierten Tätigkeit die festgelegten Schwellenwerte überschreitet, verliert der Anwalt den Vorteil der Befreiung und muss die Melde- und Zahlungspflichten für die Umsatzsteuer für diese Tätigkeit erfüllen. Die Urhebertätigkeiten unterliegen weiterhin ihrem eigenen Regime.
Spezifisches Regime für Urheber
Anwälte, die als Urheber geistiger Werke tätig sind, können von der in Artikel 293 B Absatz III des CGI vorgesehenen Befreiung nur für die Lieferung ihrer Werke und die Übertragung der ihnen gesetzlich zustehenden vermögenswerten Rechte (z. B. Aufführungsrecht, Vervielfältigungsrecht) profitieren.