Zusammenfassung: Ein steuerlich nicht in Frankreich ansässiger Nichtansässiger ist verpflichtet, nur Steuern auf in Frankreich erzielte Einkünfte zu zahlen, einschließlich solcher aus einer in Frankreich gelegenen Immobilie. Er muss Mieteinnahmen und Immobilienwertsteigerungen deklarieren, wobei für EU-/EWR-Bürger unter bestimmten Bedingungen Befreiungen möglich sind. In einigen Fällen ist die Benennung eines steuerlichen Vertreters in Frankreich obligatorisch.
Wer gilt als steuerlich nicht ansässig?
Ein steuerlich nicht ansässiger Nichtansässiger ist eine Person, deren steuerlicher Wohnsitz sich nicht in Frankreich befindet, gemäß Artikel 4 B des Code Général des Impôts (CGI). Dieser Status führt dazu, dass nur Steuern auf in Frankreich erzielte Einkünfte gezahlt werden müssen, einschließlich Mieteinnahmen aus einer in Frankreich gelegenen Immobilie.
Deklarationspflichten
Nichtansässige, die Mieteinnahmen aus einer Immobilie in Frankreich beziehen, müssen diese gemäß den Regeln der Einkommensteuer (IR) deklarieren. Bei Immobilienwertsteigerungen, die z. B. beim Verkauf der Immobilie entstehen, wird eine Pauschalabgabe (prélèvement) fällig.
Befreiungen für Nichtansässige aus der EU/dem EWR
Nichtansässige aus der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum können von einer Befreiung der Immobilienwertsteigerungen beim Verkauf einer Wohnung profitieren, sofern:
- Sie in der Vergangenheit mindestens zwei Jahre lang ihren steuerlichen Wohnsitz in Frankreich hatten.
- Der Verkauf innerhalb von fünf Jahren nach dem Umzug ins Ausland erfolgt oder die Immobilie ihnen ab dem 1. Januar des Vorjahres der Veräußerung zur Verfügung stand.
Die Befreiung ist auf 150.000 Euro Netto-Wertsteigerung begrenzt und gilt pro Steuerpflichtigem für nur eine Immobilie.
Steuerlicher Vertreter
Nichtansässige, die nicht über eine SPI-Nummer (steuerliche Aktennummer) in Frankreich verfügen, können von der Steuerbehörde aufgefordert werden, einen steuerlichen Vertreter im Land zu benennen. Dieser Vertreter ist dafür zuständig, die Steuererklärungen und -zahlungen im Namen des Steuerpflichtigen zu verwalten. Die Benennung eines Vertreters ist obligatorisch bei der Deklaration von Immobilienwertsteigerungen oder wenn die Behörde dies ausdrücklich verlangt.
Internationale Abkommen
Die französischen Steuerregeln gelten vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in den internationalen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Diese Abkommen können je nach Wohnsitzland des Steuerpflichtigen die Steuersätze, Befreiungen oder Deklarationspflichten ändern.
Besondere Bestimmungen für französische Staatsbürger
Diese Regel gilt nicht für französische Staatsbürger, die im Ausland eine Steuer zahlen, die mindestens zwei Drittel der in Frankreich fälligen Steuer beträgt. Darüber hinaus ist bei einem Umzug ins Ausland aus beruflichen Gründen eine vorübergehende Befreiung von drei Jahren vorgesehen.