Muss ich eine im Ausland abgeschlossene Lebensversicherung deklarieren?

Verfasst von Solvo · auf Grundlage offizieller Quellen · Veröffentlicht am 26. August 2026

TLDR: Wenn Sie in Frankreich steuerlich ansässig sind, müssen Sie alle Lebensversicherungsverträge melden, die Sie mit ausländischen Anbietern abgeschlossen haben – unabhängig vom Wert oder der jährlichen Aktivität. Die Meldung erfolgt zusammen mit der Einkommensteuererklärung, wobei es keine Ausnahmen für inaktive oder geringwertige Verträge gibt.

Meldepflicht

Als steuerlich in Frankreich ansässige Person müssen Sie alle Lebensversicherungsverträge melden, die Sie bei im Ausland ansässigen Anbietern abgeschlossen haben. Die Pflicht betrifft sowohl aktive als auch ruhende Verträge, ohne Ausnahmen für geringe Beträge oder fehlende jährliche Bewegungen. Im Gegensatz zu französischen Verträgen (Schwellenwert: 7.500 Euro) gibt es hier keine Mindestgrenzen.

Wer muss melden?

Die Meldepflicht gilt für natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Frankreich, die Lebensversicherungsverträge bei ausländischen Anbietern abgeschlossen haben. Nicht betroffen sind Verträge, die über französische Vermittler abgeschlossen wurden, selbst wenn die zugrundeliegende Investition im Ausland liegt. Die Pflicht obliegt dem Vertragsunterzeichner oder – im Falle von Familienlasten – den in Artikel 196 des Code Général des Impôts (CGI) genannten Personen.

Modalitäten und Fristen

Die Meldung ausländischer Verträge muss gleichzeitig mit der Einkommensteuererklärung erfolgen, in der Regel bis Mai oder Juni, je nach Wohnsitzdepartment. Es gibt keine separate Frist: Die Pflicht folgt den regulären Terminen der jährlichen Steuererklärung. Die Angaben werden als ergänzende Erklärung zur Gesamterklärung gemäß Artikel 1649 AA des CGI eingereicht.

Erforderliche Angaben

Die Meldung muss folgende Informationen enthalten:

Folgen einer unterlassenen Meldung

Einzahlungen über nicht gemeldete Verträge werden von den französischen Steuerbehörden automatisch als steuerpflichtiges Einkommen behandelt. Die Beweislast liegt beim Vertragsunterzeichner, der im Streitfall die nicht-einkommensbezogene Natur der Beträge nachweisen muss. Es gibt keine Ausnahmen für inaktive oder langfristige ausländische Verträge.

Unterschiede zu französischen Verträgen

Anders als bei französischen Verträgen (Schwellenwert: 7.500 Euro) müssen ausländische Verträge unabhängig vom Wert oder der jährlichen Aktivität gemeldet werden. Es gibt keine Befreiungen für geringwertige oder inaktive Verträge.

*Hinweis: Dieser Inhalt dient nur zu Informationszwecken und stellt keine individuelle Steuerberatung dar.*

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Offizielle Quellen

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