Zusammenfassung: Nein. Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, die in Frankreich keine Niederlassung haben, sind weder verpflichtet noch berechtigt, für Mehrwertsteuerzwecke einen steuerlichen Vertreter zu benennen. Diese Befreiung gilt nicht für Liechtenstein (EWR), da zwischen Frankreich und Liechtenstein kein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe besteht. Sie betrifft ausschließlich die Mehrwertsteuer und kann nicht auf andere Steuern oder nicht ausdrücklich genannte Staaten ausgedehnt werden.
Direkte Antwort
Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sind nicht verpflichtet, für ihre Mehrwertsteuerverpflichtungen in Frankreich einen steuerlichen Vertreter zu benennen. Dies gilt auch, wenn sie in Frankreich keine feste Niederlassung haben. Sie müssen sich direkt bei der DGFiP (Generaldirektion der öffentlichen Finanzen) registrieren und ihre Melde- und Zahlungsverpflichtungen ohne Zwischenhändler erfüllen.
Geltungsbereich der Befreiung
Die Befreiung von der Pflicht zur Benennung eines steuerlichen Vertreters gilt spezifisch für Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat und ohne Niederlassung in Frankreich. Diese Unternehmen müssen sich beim Service des impôts des entreprises étrangères (SIEE) der DINR (Nationale Direktion für internationale Steuerangelegenheiten) anmelden und die erforderlichen Unterlagen (Satzung, Handelsregisterauszug, USt-IdNr. für innergemeinschaftliche Lieferungen usw.) vorlegen.
Wichtige Ausnahme: Liechtenstein
Liechtenstein ist zwar Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), fällt jedoch nicht unter diese Befreiung. Der Grund hierfür ist, dass Frankreich mit Liechtenstein kein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe bei der Steuererhebung geschlossen hat. Daher sind Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein verpflichtet, für ihre Mehrwertsteuerverpflichtungen in Frankreich einen steuerlichen Vertreter zu benennen.
Grenzen der Befreiung
Die Befreiung gilt ausschließlich für die Mehrwertsteuer und für Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat. Sie kann nicht ausgedehnt werden auf:
- andere Steuern (z. B. Körperschaftsteuer, Einkommensteuer);
- Staaten, die nicht Mitglied der EU oder des EWR sind und nicht ausdrücklich erwähnt werden (z. B. Schweiz, Vereinigtes Königreich);
- Unternehmen mit Sitz in Gebieten, die nicht von den anwendbaren Abkommen erfasst sind.
Zu erfüllende Formalitäten
Die betroffenen Unternehmen müssen:
- sich beim SIEE der DINR registrieren;
- ihre in Frankreich steuerpflichtigen Umsätze melden;
- die Mehrwertsteuer ggf. direkt an die DGFiP abführen.
Es besteht keine Verpflichtung, einen steuerlichen Vertreter zu benennen, und diese Möglichkeit wird auch nicht angeboten.
Besondere Fälle und Präzisierungen
Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, die ausschließlich Umsätze mit Vorsteuerabzugsberechtigung (z. B. Exporte) tätigen, können unter den im Code général des impôts (CGI) festgelegten Bedingungen von der Registrierungspflicht in Frankreich befreit sein.