Unterliegen Krypto-Miner der Mehrwertsteuer?

Verfasst von Solvo · auf Grundlage offizieller Quellen · Veröffentlicht am 6. September 2026

TLDR: Nein, Miner unterliegen keiner Mehrwertsteuer auf die Belohnungen in Kryptowährungen, die vom Protokoll vergeben werden, da es keinen direkten Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und einem bestimmten Empfänger gibt. Wenn der Miner jedoch Gebühren erhält, die freiwillig von den Empfängern der Transaktionen gezahlt werden, können diese Beträge der Mehrwertsteuer unterliegen.

Allgemeines Prinzip der Mehrwertsteuerbefreiung

Die Mining-Aktivität besteht darin, die Rechenleistung eines Computers zu nutzen, um Transaktionen auf einer Blockchain abzusichern. Miner sind rechtlich nicht an das Netzwerk (Bitcoin, Ethereum usw.) gebunden und müssen keinem Protokoll beitreten, um ihre Tätigkeit auszuüben. Sie investieren einfach in Computerhardware und laden Open-Source-Software herunter.

Fehlender direkter Zusammenhang mit einem Empfänger

Die Vergütung der Miner stammt aus dem System selbst und nicht von den Parteien der Transaktion. Sie wird zufällig vergeben, ausschließlich bei erfolgreicher Validierung eines Blocks. Unter diesen Bedingungen ist es nicht möglich, eine individualisierte Dienstleistung zugunsten eines bestimmten Empfängers zu identifizieren. Daher fällt die Mining-Aktivität mangels direkten Zusammenhangs zwischen der Gegenleistung und der Tätigkeit nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer.

Besonderer Fall der Gebühren

Die Befreiung von der Mehrwertsteuer gilt nur, wenn die Vergütung automatisch vom Protokoll vergeben wird. Wenn der Miner Gebühren erhält, die freiwillig von den Empfängern der Transaktionen gezahlt werden (z. B. zur Beschleunigung oder Priorisierung der Bearbeitung einer Transaktion), können diese Beträge als eine Dienstleistung betrachtet werden, die der Mehrwertsteuer unterliegt.

Praktische Konsequenzen

Miner müssen keine Mehrwertsteuer auf die Kryptowährungen erheben, die sie als Belohnung für ihre Mining-Aktivität erhalten. Wenn sie jedoch direkte Gebühren erhalten, müssen sie prüfen, ob diese Beträge in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, gemäß den allgemeinen Regeln für Dienstleistungen.

Grenzen und Vorsichtsmaßnahmen

Diese Analyse betrifft nur die Mehrwertsteuer. Andere steuerliche Verpflichtungen (Einkommensteuer, Anmeldung einer wirtschaftlichen Tätigkeit usw.) können unabhängig davon gelten. Es wird empfohlen, einen Fachmann für eine individuelle Analyse zu konsultieren.

Beispiele für unterschiedliche Situationen

Die steuerliche Behandlung kann je nachdem variieren, ob die Vergütung vom Protokoll oder von Dritten stammt. Nur die vom System vergebenen Belohnungen sind vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer ausgenommen. Gebühren, die von Dritten gezahlt werden, können hingegen steuerpflichtig sein.

Informationsinhalt, keine persönliche Steuerberatung.

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Offizielle Quellen

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