Zusammenfassung: Zinsen auf ausländischen Konten unterliegen für in Frankreich steuerpflichtige Einwohner keiner Quellensteuer. Bei Nichtansässigen kann je nach Art der Einkünfte und den anwendbaren Steuerabkommen eine Quellensteuer anfallen.
Steuerlicher Wohnsitz und Besteuerung
In Frankreich unterliegen Zinsen auf ausländischen Konten für natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Frankreich keiner Quellensteuer. Diese Zinsen müssen in der jährlichen Einkommensteuererklärung angegeben und nach den Regeln der Einkommensteuer (IR) besteuert werden. Steueransässige können sich für die Pauschalabgabe (PFU) mit einem Satz von 30 % (12,8 % Steuer + 17,2 % Sozialabgaben) entscheiden.
Quellensteuer für Nichtansässige
Nichtansässige können in bestimmten Fällen auf Zinsen aus ausländischen Konten einer Quellensteuer unterliegen. Beispielsweise unterliegen:
- Zinsen aus vor dem 1. Januar 1987 ausgegebenen Anleihen einer Quellensteuer von 15 %.
- Zinsen aus Kassenscheinen einer Quellensteuer von 15 %.
- Gewinne und Rückzahlungsprämien aus vor dem 1. Januar 1986 ausgegebenen Wertpapieren einer Quellensteuer von 17 %.
Befreiungen und Steuerabkommen
Bestimmte Einkunftsarten sind von der Quellensteuer befreit, z. B.:
- Vor dem 1. Januar 1965 von öffentlichen Einrichtungen oder landwirtschaftlichen Genossenschaften ausgegebene Anleihen. Darüber hinaus können internationale Steuerabkommen die Anwendung der Quellensteuer ändern oder aufheben. Beispielsweise sind Dividenden und Zinsen französischer Herkunft, die an im Libanon ansässige Personen gezahlt werden, in Frankreich von der Quellensteuer befreit.
Erklärung ausländischer Einkünfte
Steueransässige in Frankreich müssen Zinsen aus ausländischen Konten in ihrer jährlichen Steuererklärung angeben. Diese werden nach den Regeln der Einkommensteuer (IR) besteuert, wobei die Option für die Pauschalabgabe (PFU) besteht. Nichtansässige müssen diese Einkünfte ebenfalls erklären, können jedoch je nach anwendbarem Steuerabkommen einer Quellensteuer unterliegen.
Quellensteuersätze
Die Sätze variieren je nach Art der Einkünfte und Situation des Begünstigten:
- 15 % auf Zinsen aus vor dem 1. Januar 1987 ausgegebenen Anleihen und Kassenscheinen.
- 17 % auf Gewinne und Rückzahlungsprämien aus vor dem 1. Januar 1986 ausgegebenen Wertpapieren.
- 75 % auf Dividenden, die an Nichtansässige in nicht kooperativen Ländern ausgeschüttet werden.
Endgültiger Charakter der Quellensteuer
Für Nichtansässige ist die Quellensteuer endgültig und nicht erstattungsfähig. Das bedeutet, dass sie als definitive Steuer gilt und keinen Anspruch auf Steuergutschrift oder Rückerstattung begründet.
Beispiele für Quellensteuersätze
- 15 % für Zinsen aus vor dem 1. Januar 1987 ausgegebenen Anleihen und Kassenscheinen.
- 17 % für Gewinne und Rückzahlungsprämien aus vor dem 1. Januar 1986 ausgegebenen Wertpapieren.
- 75 % für an Nichtansässige in nicht kooperativen Ländern ausgeschüttete Dividenden.