Wann gilt die Vermutung der Vorsteuerabzugsberechtigung für Autoren, die von der Kleinunternehmerregelung profitieren?

Verfasst von Solvo · auf Grundlage offizieller Quellen · Veröffentlicht am 8. September 2026

TLDR: Die Vorsteuer (Mehrwertsteuer) wird vermutungsweise auf die Urheberrechte einbehalten, die an Autoren gezahlt werden, die von der Kleinunternehmerregelung profitieren (Artikel 293 B des CGI), sofern diese nicht ausdrücklich darauf verzichten. Diese Vermutung gilt für Zahlungen, die von Verlagen, kollektiven Verwertungsgesellschaften und Produzenten geleistet werden, und berührt nicht den Anspruch auf die Kleinunternehmerregelung.

Gesetzliche Vermutung der Einbehaltung

Die Einbehaltung der Mehrwertsteuer wird vermutungsweise auf Urheberrechte angewendet, die von Verlagen, kollektiven Verwertungsgesellschaften und Produzenten gezahlt werden, auch wenn der Autor von der Kleinunternehmerregelung in Bezug auf die Mehrwertsteuer profitiert (Artikel 293 B des CGI). Diese Vermutung gilt automatisch, sofern der Autor nicht ausdrücklich darauf verzichtet, gemäß Artikel 285 bis, Absatz 2, des CGI.

Umfang der Vermutung

Die Vermutung betrifft ausschließlich die Rechte, die von den drei genannten Kategorien von Zahlungspflichtigen (Verlage, kollektive Verwertungsgesellschaften, Produzenten) gezahlt werden. Sie erstreckt sich nicht auf andere Einkommensquellen des Autors, die weiterhin den allgemeinen Regeln der Kleinunternehmerregelung unterliegen.

Verzicht auf das Einbehaltungsverfahren

Der Autor kann auf die Einbehaltung der Mehrwertsteuer verzichten, indem er seine Entscheidung den betroffenen Zahlungspflichtigen und dem für ihn zuständigen Finanzamt mitteilt. Dieser Verzicht:

Unabhängigkeit zwischen Kleinunternehmerregelung und Einbehaltung

Der Anspruch auf die Kleinunternehmerregelung (Artikel 293 B des CGI) wird nicht allein dadurch berührt, dass ein Autor Rechte erhält, die der Einbehaltung unterliegen. Der Verzicht auf die Einbehaltung entspricht nicht einer Option für die Zahlung der Mehrwertsteuer im Sinne von Artikel 293 F des CGI. Die beiden Regelungen (Kleinunternehmerregelung und Einbehaltung) wirken auf unterschiedlichen Ebenen.

Berücksichtigung der Rechte für die Kleinunternehmerregelung

Die der Einbehaltung unterliegenden Rechte werden berücksichtigt bei der Beurteilung der Grenzen, unter denen die spezifische Kleinunternehmerregelung für Autoren und ausübende Künstler anwendbar ist. Das bedeutet, dass diese Rechte zum Gesamtumsatz des Autors beitragen, auch wenn sie der Einbehaltung unterliegen.

Zusätzliche Erklärungspflichten

Autoren, die nicht auf die Einbehaltung verzichtet haben und Rechte von Personen anders als Verlagen, kollektiven Verwertungsgesellschaften oder Produzenten erhalten, müssen:

Informationsinhalt, stellt keine persönliche Steuerberatung dar.

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Offizielle Quellen

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