Wann ist ein steuerlicher Vertreter für den Quellensteuerabzug erforderlich?

Verfasst von Solvo · auf Grundlage offizieller Quellen · Veröffentlicht am 26. August 2026

TLDR: Ein steuerlicher Vertreter ist für den Quellensteuerabzug verpflichtend, wenn der Schuldner der Quellensteuer nicht in Frankreich ansässig ist, mit Ausnahme von Personen mit Sitz in EU-/EWR-Staaten, die mit Frankreich Verwaltungs- und Steuerbeitreibungsabkommen abgeschlossen haben.

Verpflichtung zur Bestellung eines steuerlichen Vertreters

Ein steuerlicher Vertreter ist für den Quellensteuerabzug verpflichtend, wenn der Schuldner der Quellensteuer nicht in Frankreich ansässig ist. Die Verpflichtung gilt für alle nicht in Frankreich ansässigen Schuldner, die die Quellensteuer auf in Frankreich erzielte Einkünfte einbehalten, erklären und abführen müssen. Die Bestellung muss vor Aufnahme der Tätigkeiten in Frankreich erfolgen und kann nicht rückwirkend wirken, es sei denn, der Service des impôts des entreprises étrangères (SIEE) erteilt eine ausdrückliche Genehmigung.

Ausnahmen von der Verpflichtung

Die Verpflichtung zur Bestellung eines steuerlichen Vertreters gilt nicht für Personen mit Sitz in EU- oder EWR-Staaten, die mit Frankreich spezifische Abkommen über Amtshilfe und Steuerbeitreibung abgeschlossen haben. Zudem ist kein steuerlicher Vertreter erforderlich für nicht ansässige Steuerpflichtige, die ausschließlich französische Renten oder französische Kapitalerträge (z. B. Dividenden oder Zinsen) beziehen.

Verfahren zur Bestellung

Der Antrag auf Akkreditierung des steuerlichen Vertreters muss schriftlich beim Service des impôts des entreprises étrangères (SIEE) eingereicht werden. Der Antrag muss Folgendes enthalten:

Der SIEE teilt das Ergebnis des Akkreditierungsantrags schriftlich mit.

Verantwortlichkeiten des steuerlichen Vertreters

Der steuerliche Vertreter muss in Frankreich ansässig sein und eine einwandfreie steuerliche Zuverlässigkeit aufweisen. Als Vertreter kann eine französische Gesellschaft, eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens in Frankreich oder jeder Dritte fungieren, sofern die Anforderungen erfüllt sind. Der steuerliche Vertreter haftet nicht persönlich für die Steuerzahlungen des Steuerpflichtigen, ist jedoch für die Erfüllung der Formalitäten und Abführungen anstelle des Schuldners verantwortlich.

Sanktionen und Widerruf

Fehlt die Bestellung eines steuerlichen Vertreters, unterliegt der nicht ansässige Steuerpflichtige einer Steuerfestsetzung von Amts wegen. Die Akkreditierung kann vom SIEE widerrufen werden, wenn der Vertreter seinen persönlichen Steuerpflichten oder den aus der Bestellung resultierenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Der Widerruf wird schriftlich mitgeteilt.

Spezifische Ausnahmen

Die Verpflichtung zur Bestellung eines steuerlichen Vertreters gilt nicht für nicht ansässige Steuerpflichtige, die ausschließlich französische Renten oder französische Kapitalerträge beziehen. Zudem ist sie nicht erforderlich für Schuldner mit Sitz in EU- oder EWR-Staaten, die mit Frankreich Abkommen über Amtshilfe und Steuerbeitreibung abgeschlossen haben.

*Informationsinhalt, stellt keine individuelle Steuerberatung dar.*

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Offizielle Quellen

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