TLDR: Der Wechsel zum tatsächlichen Besteuerungsregime ist verpflichtend, wenn der durchschnittliche Umsatz von Landwirten 120.000 € (ohne MwSt.) über drei Jahre überschreitet oder bei bereits im vereinfachten Regime befindlichen Unternehmen 391.000 € (ohne MwSt.) beträgt. Er erfolgt automatisch für Tätigkeiten gemäß Artikel 63 (5. oder 6. Absatz) des CGI oder wenn Vermögenswerte in ein Treuhandvermögen eingebracht sind.
Überschreitung der Umsatzgrenzen
Das tatsächliche Besteuerungsregime wird verpflichtend, wenn der durchschnittliche Umsatz eines Landwirts 120.000 € (ohne MwSt.) über drei aufeinanderfolgende Jahre überschreitet. Der Wechsel gilt ab der Besteuerung der Einkünfte des ersten Jahres nach dem Dreijahreszeitraum.
Für Landwirte, die bereits dem vereinfachten Regime unterliegen, führt das Überschreiten des Durchschnitts von 391.000 € (ohne MwSt.) über drei Jahre zum verpflichtenden Wechsel zum tatsächlichen Besteuerungsregime ab dem ersten Geschäftsjahr nach dem Dreijahreszeitraum.
Tätigkeiten, die automatisch dem tatsächlichen Regime unterliegen
Landwirte, die eine Tätigkeit gemäß 5. oder 6. Absatz von Artikel 63 des CGI ausüben, unterliegen automatisch dem tatsächlichen Besteuerungsregime.
Vermögenswerte in einem Treuhandvermögen
Landwirte, bei denen ein Teil oder das gesamte der Bewirtschaftung dienende Vermögen in einem Treuhandvermögen (im Sinne von Artikel 2011 des Zivilgesetzbuchs) enthalten ist, unterliegen ebenfalls automatisch dem tatsächlichen Besteuerungsregime.
Option für das tatsächliche Regime
Landwirte, die dem vereinfachten oder pauschalen Regime unterliegen, können für das tatsächliche Besteuerungsregime optieren. Diese Option muss innerhalb der Fristen für die Abgabe der Erklärungen des Jahres oder Geschäftsjahres ausgeübt werden, das dem Jahr oder Geschäftsjahr vorangeht, für das sie gelten soll.
Besonderheiten
Landwirte, die das tatsächliche Besteuerungsregime bereits ab ihrem ersten Geschäftsjahr anwenden möchten, müssen diese Option innerhalb der Fristen für die Abgabe der Erklärung für ihre erste Tätigkeit ausüben.
Berechnung der Umsätze
Für die Beurteilung der Schwellenwerte sind die Umsätze aller Betriebe des Landwirts maßgeblich, berechnet ohne Mehrwertsteuer.