Wann sollte „TVA non applicable“ angegeben werden?

Verfasst von Solvo · auf Grundlage offizieller Quellen · Veröffentlicht am 10. September 2026

Kurz gesagt: Verwenden Sie den Hinweis „TVA non applicable“, wenn Sie die Steuerbefreiung gemäß Artikel 293 B oder Artikel 293 B bis des CGI in Anspruch nehmen. Geben Sie die entsprechende Rechtsgrundlage auf Ihren Rechnungen, Honorarnoten und gleichwertigen Dokumenten an.

Wann dieser Hinweis verwendet wird

Sie müssen den Hinweis „TVA non applicable“ auf Ihren Dokumenten angeben, wenn Sie mehrwertsteuerpflichtig sind und die Steuerbefreiung gemäß Artikel 293 B oder Artikel 293 B bis des französischen Allgemeinen Steuergesetzbuchs (CGI) in Anspruch nehmen.

Welche Formulierung anzugeben ist

Die Formulierung hängt von der Rechtsgrundlage Ihrer Steuerbefreiung ab:

Sie können auch auf Artikel 284 der Richtlinie 2006/112/EG verweisen.

Auf welchen Dokumenten der Hinweis anzugeben ist

Geben Sie diesen Hinweis auf der Rechnung, der Honorarnote oder jedem anderen gleichwertigen Dokument an, das für Ihre von der Steuerbefreiung erfassten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen ausgestellt wird.

Sie dürfen auf diesen Dokumenten keine Mehrwertsteuer ausweisen.

Verwechseln Sie Steuerbefreiung und Befreiung nicht

Der Hinweis „TVA non applicable“ gilt nicht unterschiedslos für alle von der Mehrwertsteuer befreiten oder nicht der Mehrwertsteuer unterliegenden Vorgänge.

Bei einem steuerbefreiten Vorgang darf auf der Rechnung keine Mehrwertsteuer angegeben werden. Diese Regel bedeutet nicht automatisch, dass Sie den Hinweis „TVA non applicable“ verwenden müssen.

Informativer Inhalt, stellt keine persönliche Steuerberatung dar.

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Offizielle Quellen

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