Kurz gesagt: Verwenden Sie den Hinweis „TVA non applicable“, wenn Sie die Steuerbefreiung gemäß Artikel 293 B oder Artikel 293 B bis des CGI in Anspruch nehmen. Geben Sie die entsprechende Rechtsgrundlage auf Ihren Rechnungen, Honorarnoten und gleichwertigen Dokumenten an.
Wann dieser Hinweis verwendet wird
Sie müssen den Hinweis „TVA non applicable“ auf Ihren Dokumenten angeben, wenn Sie mehrwertsteuerpflichtig sind und die Steuerbefreiung gemäß Artikel 293 B oder Artikel 293 B bis des französischen Allgemeinen Steuergesetzbuchs (CGI) in Anspruch nehmen.
Welche Formulierung anzugeben ist
Die Formulierung hängt von der Rechtsgrundlage Ihrer Steuerbefreiung ab:
- „TVA non applicable, article 293 B du CGI“;
- „TVA non applicable, article 293 B bis du CGI“.
Sie können auch auf Artikel 284 der Richtlinie 2006/112/EG verweisen.
Auf welchen Dokumenten der Hinweis anzugeben ist
Geben Sie diesen Hinweis auf der Rechnung, der Honorarnote oder jedem anderen gleichwertigen Dokument an, das für Ihre von der Steuerbefreiung erfassten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen ausgestellt wird.
Sie dürfen auf diesen Dokumenten keine Mehrwertsteuer ausweisen.
Verwechseln Sie Steuerbefreiung und Befreiung nicht
Der Hinweis „TVA non applicable“ gilt nicht unterschiedslos für alle von der Mehrwertsteuer befreiten oder nicht der Mehrwertsteuer unterliegenden Vorgänge.
Bei einem steuerbefreiten Vorgang darf auf der Rechnung keine Mehrwertsteuer angegeben werden. Diese Regel bedeutet nicht automatisch, dass Sie den Hinweis „TVA non applicable“ verwenden müssen.