TLDR: Ein Gewinn aus Kryptowährungen wird in Frankreich im Moment der entgeltlichen Veräußerung steuerpflichtig, wenn der Gesamtpreis der Veräußerungen im Jahr 305 € übersteigt und der Vorgang nicht unter die umsatzsteuerfreien Tauschgeschäfte fällt. Die Pflicht betrifft nur natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Frankreich. Tauschgeschäfte ohne Barausgleich zwischen Kryptoassets sind im Jahr ihrer Durchführung steuerfrei.
Wer ist steuerpflichtig
Die Steuer auf Gewinne aus Kryptowährungen gilt nur für natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Frankreich. Juristische Personen und Nichtansässige sind ausgenommen, es sei denn, sie haben ihren steuerlichen Wohnsitz in Frankreich.
Steuerfreigrenze
Die Deklarationspflicht tritt ein, wenn der Gesamtpreis der entgeltlichen Veräußerungen im Kalenderjahr 305 € übersteigt. Diese Grenze bezieht sich auf die Summe der Preise aller im Laufe des Jahres getätigten Veräußerungen, mit Ausnahme von umsatzsteuerfreien Tauschgeschäften zwischen digitalen Vermögenswerten.
Steuerfreie Transaktionen
Nicht steuerpflichtig sind direkte Tauschgeschäfte zwischen Kryptoassets (z. B. Bitcoin → Ethereum), sofern sie ohne Barausgleich durchgeführt werden. Die Befreiung gilt nur für das Jahr, in dem der Tausch stattfindet, und erstreckt sich nicht auf spätere erzielte Gewinne.
Berechnung des Gewinns
Der Gewinn wird als Differenz zwischen dem Veräußerungspreis, abzüglich der nachgewiesenen Kosten, und einem anteiligen historischen Kostenwert des gesamten Portfolios berechnet, proportional zum veräußerten Wert. Die "Pro-rata"-Methode vermeidet die Nachverfolgung der historischen Kosten jeder einzelnen Kryptowährungseinheit.
Tauschgeschäfte mit Barausgleich
Bei Tauschgeschäften mit Barausgleich ist nur der Teil des Gewinns steuerpflichtig, der dem erhaltenen Barausgleich entspricht. Wird ein Barausgleich geleistet, verringert sich der Veräußerungspreis um diesen Betrag für die Gewinnberechnung.
Dokumentation und Kosten
Die Veräußerungskosten, wie z. B. an Exchange-Plattformen gezahlte Gebühren, können vom Veräußerungspreis abgezogen werden, jedoch nur bei Vorlage von Belegen.