TLDR: Sie müssen dem Finanzinstitut jede Änderung der Umstände melden, durch die die vorherige Selbstauskunft unrichtig oder nicht mehr glaubhaft wird. Bei einem Konto, das von einem Minderjährigen gehalten wird, nehmen Sie diese Meldung als gesetzlicher Vertreter vor. Das Finanzinstitut kann eine neue Selbstauskunft oder, je nach anwendbarem Verfahren, eine plausible Erklärung zusammen mit Unterlagen verlangen, die die ursprüngliche Selbstauskunft belegen.
Das einzuhaltende Verfahren
Der Wechsel der steuerlichen Ansässigkeit des Minderjährigen kann die Gültigkeit der dem Finanzinstitut bereits übermittelten Selbstauskunft infrage stellen. Sie müssen ihm daher die aktualisierten Informationen über die steuerliche Ansässigkeit des Minderjährigen übermitteln.
Das Finanzinstitut kann eine neue Selbstauskunft verlangen. Je nach dem im anwendbaren Verfahren vorgesehenen Fall kann es auch eine plausible Erklärung zusammen mit Unterlagen akzeptieren, die die Gültigkeit der ursprünglichen Selbstauskunft belegen.
Die konsultierten Quellen nennen weder ein verpflichtendes Formular noch ein ausschließlich online oder auf Papier durchzuführendes Verfahren noch eine festgelegte Liste der beizufügenden Unterlagen.
Wer muss die Selbstauskunft unterzeichnen?
Wenn der Kontoinhaber minderjährig ist, müssen Sie die Selbstauskunft als gesetzlicher Vertreter abgeben. Die Erklärung betrifft die steuerliche Situation des Minderjährigen und nicht die des gesetzlichen Vertreters.
Sie muss die steuerliche Ansässigkeit beziehungsweise die steuerlichen Ansässigkeiten des Minderjährigen sowie, sofern erforderlich, die entsprechenden Steueridentifikationsnummern angeben.
Wenn der Minderjährige dem steuerlichen Haushalt seiner Eltern zugeordnet ist, kann die Selbstauskunft der Eltern für das auf den Namen des Minderjährigen eröffnete Konto verwendet werden. Diese Möglichkeit hängt davon ab, ob tatsächlich eine Zuordnung zu dem betreffenden steuerlichen Haushalt besteht und ob das Finanzinstitut davon Kenntnis hat.
Die bereitzustellenden Informationen
Die Selbstauskunft muss die steuerliche Ansässigkeit beziehungsweise die steuerlichen Ansässigkeiten des Minderjährigen erkennen lassen. Sie muss gültig und plausibel sein. Sie muss insbesondere von einer dazu befugten Person unterzeichnet oder authentifiziert und spätestens bei ihrem Eingang beim Finanzinstitut datiert sein.
Die konsultierten Quellen ermöglichen es nicht, die eigene Steueridentifikationsnummer des Minderjährigen oder die besonderen Modalitäten für deren Erhalt zu bestimmen. Sie legen auch keinen konkreten Nachweis fest, der zum Beleg der neuen steuerlichen Ansässigkeit vorzulegen wäre.
Die geltenden Fristen
Bei neuen Konten natürlicher Personen verlangt das Finanzinstitut die Selbstauskunft innerhalb von dreißig Tagen nach der Feststellung der Änderung der Umstände. Nach dieser Aufforderung hat die natürliche Person, die Inhaberin des Kontos ist, sechzig Tage Zeit für eine Antwort.
Bei einem Konto, das von einem Minderjährigen gehalten wird, beantworten Sie die Aufforderung in Ihrer Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter. Die konsultierten Quellen ermöglichen es nicht, einen allgemeinen jährlichen Zeitpunkt oder eine andere von der Aufforderung des Finanzinstituts unabhängige Frist abzuleiten.
Wenn das Konto geschlossen wurde
Wenn das Finanzinstitut nach der Schließung des Kontos eine vor dieser Schließung eingetretene Änderung der Umstände feststellt, kann die Verpflichtung für den betreffenden Zeitraum fortbestehen. Sie müssen dann die steuerliche Ansässigkeit und die Steueridentifikationsnummern des Minderjährigen für diesen Zeitraum durch eine Selbstauskunft bestätigen.
Der Wechsel der steuerlichen Ansässigkeit erlaubt für sich allein nicht die Schlussfolgerung, dass das Konto automatisch geschlossen werden muss.
Bei ausbleibender Antwort oder nicht plausibler Erklärung
Wenn Sie die Aufforderung in Bezug auf das Konto des Minderjährigen nicht beantworten, kann das in Artikel L. 102 AG des Livre des procédures fiscales vorgesehene und in Artikel R. 102 AG-1 desselben Gesetzbuchs präzisierte Verfahren Anwendung finden. Die konsultierten Quellen führen weder seinen gesamten Inhalt noch sämtliche Folgen im Einzelnen aus.
Wenn zum Zeitpunkt der in Artikel 1649 AC des Code général des impôts vorgesehenen Meldung keine plausible Selbstauskunft vorliegt, betrachtet das Finanzinstitut die natürliche Person als in den Staaten oder Gebieten ansässig, die in der ursprünglichen Selbstauskunft aufgeführt sind, sowie in denjenigen, die sich aus der Änderung der Umstände ergeben. Diese Regel betrifft die in diesem Artikel vorgesehene Meldung und erlaubt nicht, daraus weitere unmittelbar zu Ihren Lasten oder zu Lasten des Minderjährigen bestehende Verpflichtungen abzuleiten.