TLDR: Die rechtliche Grundlage ist Artikel 1649 A der französischen Abgabenordnung (Code général des impôts, CGI), der natürliche Personen, Vereine und Gesellschaften ohne Handelsform mit Wohnsitz oder Sitz in Frankreich verpflichtet, Konten zu melden, die im Ausland eröffnet, gehalten, genutzt oder geschlossen wurden.
Rechtliche Grundlage
Die Meldepflicht basiert auf Artikel 1649 A des CGI, der ausdrücklich die Verpflichtung zur Meldung von Auslands Konten für die genannten Personengruppen festlegt.
Betroffene Personen
Die Pflicht gilt für natürliche Personen, Vereine und Gesellschaften ohne Handelsform mit Wohnsitz oder Sitz in Frankreich. Betroffen sind auch Inhaber einer Vollmacht über ein Konto im Ausland sowie französische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Monaco seit dem 14. Oktober 1957 haben.
Inhalt der Meldung
Die Meldung muss die Identifikationsdaten des Kontos enthalten, insbesondere:
- die Adresse des Sitzes oder der Hauptniederlassung;
- die Adresse des oder der Kontoinhaber;
- die Adresse der oder des Begünstigten einer dem Verwahrer mitgeteilten Vollmacht, falls diese von den Identifikationsdaten abweicht.
Meldeverfahren
Die Meldung kann über das Formular Nr. 3916-3916 bis (CERFA Nr. 11916) erfolgen, das online auf www.impots.gouv.fr verfügbar ist. Eine elektronische Meldung ist ebenfalls gemäß den Artikeln 1649 quater B bis und folgenden des CGI vorgesehen.
Fristen und Häufigkeit
Die Meldung muss gleichzeitig mit der Einkommensteuer- oder Ertragserklärung und für jedes Jahr oder Geschäftsjahr eingereicht werden, in dem das Konto eröffnet, gehalten, genutzt oder geschlossen wurde.
Ausnahmen
Die Meldepflicht gilt nicht für Konten im Ausland bei Finanzinstituten, wenn folgende kumulative Bedingungen erfüllt sind:
- das Konto dient ausschließlich der Online-Abwicklung von Zahlungen für Käufe oder der Vereinnahmung von Erlösen aus dem Verkauf von Waren;
- die Eröffnung des Kontos setzt die Inhaberschaft eines weiteren Kontos in Frankreich voraus, an das es angebunden ist;
- die Summe der jährlichen Gutschriften auf diesem Konto aus Verkäufen des Inhabers übersteigt nicht 10.000 Euro.