Was sind die Freigrenzen für möblierte Ferienwohnungen?

Verfasst von Solvo · auf Grundlage offizieller Quellen · Veröffentlicht am 30. August 2026

Zusammenfassung: Die Freigrenzen für möblierte Ferienwohnungen umfassen eine vollständige Steuerbefreiung für Jahreseinnahmen von nicht mehr als 760 € sowie Mietobergrenzen von 206 €/m² in der Île-de-France und 152 €/m² in anderen Regionen für 2024. Für klassifizierte Unterkünfte ist ein Pauschalabschlag von 30 % vorgesehen, mit einem zusätzlichen Abschlag von 21 % unter bestimmten Bedingungen.

Vollständige Steuerbefreiung

Bei der Vermietung eines Teils des Hauptwohnsitzes gilt eine vollständige Steuerbefreiung, wenn das Jahreseinkommen 760 € nicht überschreitet und die Miete innerhalb der regionalen Grenzen liegt: 206 €/m² in der Île-de-France und 152 €/m² in anderen Regionen für 2024. Diese Regeln gelten, wenn der Mieter seinen Hauptwohnsitz in der Wohnung nimmt.

Steuerliche Abschläge

Für nach Art. L. 324-1 des Tourismusgesetzbuchs klassifizierte Unterkünfte ist ein Pauschalabschlag von 30 % auf das zu versteuernde Einkommen vorgesehen. Ein zusätzlicher Abschlag von 21 % ist anwendbar, wenn sich die Unterkunft nicht in einer Zone mit einem Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Wohnraum befindet und der Umsatz des Vorjahres 15.000 € nicht übersteigt.

Untervermietung

Die Steuerbefreiung gilt auch für Untervermietungen, sofern die Vermietungen regelmäßig und für die Öffentlichkeit zugänglich sind. Es ist nicht erforderlich, dass die Tätigkeit professionell ausgeübt wird, aber die Einnahmen müssen im entsprechenden Abschnitt der Einkommensteuererklärung angegeben werden, selbst wenn sie befreit sind.

Allgemeine Bedingungen

Möblierte Ferienwohnungen müssen deklariert werden, wenn die Einnahmen 15.000 € pro Jahr übersteigen. Steuerpflichtige können wählen, ob sie für das Jahr 2023 die neuen oder die alten Regeln anwenden. Die durch das Gesetz Nr. 2023-1322 eingeführten Änderungen gelten rückwirkend für die Einnahmen von 2023.

Erforderliche Nachweise

Um die Befreiungen und Abschläge in Anspruch zu nehmen, müssen Nachweise erbracht werden, wie z. B. der Mietvertrag, der den Hauptwohnsitz des Mieters bestätigt, der Beleg, dass die Miete innerhalb der regionalen Grenzen liegt, und die Erklärung, dass die Einnahmen aus regelmäßigen, öffentlichen Vermietungen 760 € pro Jahr nicht überschreiten.

Geografische Zonen

Der zusätzliche Abschlag von 21 % für klassifizierte Unterkünfte gilt nicht, wenn sich die Unterkünfte in geografischen Zonen mit einem erheblichen Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Wohnraum befinden.

*Informationsinhalt, stellt keine persönliche Steuerberatung dar.*

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Offizielle Quellen

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