TLDR: Öffentliche Versteigerungen sind Verkäufe von beweglichen Sachen (Waren, Effekten, bewegliche Gegenstände), die öffentlich und im Wege der Versteigerung mit Publizität und Wettbewerb in Anwesenheit von bevollmächtigten öffentlichen Beamten, beeidigten Warenmaklern oder zugelassenen freiwilligen Betreibern von öffentlichen Möbelversteigerungen durchgeführt werden. Sie unterliegen der Grunderwerbsteuer und müssen durch ein Versteigerungsprotokoll dokumentiert werden. Die steuerliche Behandlung umfasst eine Registrierungspflicht bei Androhung von Strafen sowie ein spezifisches Mehrwertsteuerregime für Kunstwerke, Sammlerstücke oder Antiquitäten.
Definition und rechtlicher Rahmen
Öffentliche Versteigerungen bezeichnen den Verkauf von körperlichen beweglichen Sachen (Waren, Effekten, bewegliche Gegenstände), die öffentlich und im Wege der Versteigerung mit Publizität und Wettbewerb organisiert werden. Sie müssen in Anwesenheit folgender Personen durchgeführt werden:
- bevollmächtigte öffentliche Beamte (z. B. Gerichtsvollzieher, Auktionator),
- beeidigte Warenmakler,
- oder zugelassene freiwillige Betreiber von öffentlichen Möbelversteigerungen.
Diese Versteigerungen können freiwillig (organisiert von zugelassenen privaten Betreibern, Notaren oder gerichtlichen Stellen) oder gerichtlich sein. Online-Auktionen gelten als öffentliche Versteigerungen, wenn sie die Regeln der Zuschlagserteilung an den Meistbietenden einhalten und die Intervention eines Dritten zur Beschreibung der Sache und zum Abschluss des Verkaufs erfordern.
Ausschlüsse vom Anwendungsbereich der öffentlichen Versteigerungen
Nicht als öffentliche Versteigerungen gelten:
- Versteigerungsmaklertätigkeiten aus der Ferne (z. B. online), wenn sie keine Zuschlagserteilung an den Meistbietenden und keine Intervention eines Dritten zur Beschreibung der Sache und zum Abschluss des Verkaufs beinhalten;
- Verkäufe von Handelsgeschäften, Kundengruppen, Übertragungen von Mietrechten, staatlichen Ämtern, Aktien oder Gesellschaftsanteilen.
Registrierungspflicht
Öffentliche Versteigerungen von körperlichen beweglichen Sachen (z. B. Waren, Gegenstände) müssen zwingend beim zuständigen Finanzamt registriert werden, und zwar entweder am Wohnsitz des Betreibers oder am Ort der Durchführung der Versteigerung. Diese Pflicht obliegt:
- den öffentlichen Beamten (z. B. Gerichtsvollzieher, Auktionator),
- den beeidigten Warenmaklern,
- den zugelassenen freiwilligen Betreibern, die die Versteigerung geleitet haben.
Ein Fehlen oder eine Verspätung der Registrierung führt zur Anwendung von:
- Verzögerungszinsen (Art. 1727 CGI);
- einem Zuschlag (Art. 1728 CGI).
Inhalt des Versteigerungsprotokolls
Das Protokoll muss für jeden zugeschlagenen Gegenstand folgende Angaben enthalten:
- die Beschreibung des Gegenstands;
- den Preis, in Buchstaben und Ziffern geschrieben, deutlich hervorgehoben und nicht durchgestrichen;
- die Unterschrift des öffentlichen Beamten oder des zugelassenen Betreibers am Ende der Sitzung;
- gegebenenfalls den Hinweis, dass der Verkauf im Anschluss an eine Inventur stattfindet, mit Angabe des Datums, des Namens des Notars und der Registrierungsquittung.
Mehrwertsteuerbehandlung bei öffentlichen Versteigerungen
Für Kunstwerke, Sammlerstücke oder Antiquitäten, die bei öffentlichen Versteigerungen verkauft werden, gilt das Mehrwertsteuerregime für Gebrauchtwaren mit den spezifischen branchenspezifischen Regeln für diese Kategorien. Öffentliche Versteigerungen dieser Gegenstände unterliegen der Mehrwertsteuer, wenn der Verkäufer ein steuerpflichtiger Unternehmer ist (z. B. Händler, Kunstgalerien).
Strafen und Sanktionen
Das Unterlassen oder die Verspätung bei der Registrierung des Versteigerungsprotokolls führt zu steuerlichen Sanktionen:
- Verzögerungszinsen (gesetzlicher Zinssatz);
- ein Zuschlag von 10 % bis 80 % je nach Dauer der Verspätung und Gutgläubigkeit des Steuerpflichtigen.