TL;DR: Bei einer Unterlassung oder einem Fehler in der Umsatzmeldung müssen Sie eine berichtigte Erklärung einreichen, wenn der Fehler 4.000 € an Mehrwertsteuer übersteigt. Bei Fehlern bis zu 4.000 € können Sie die fehlenden Einnahmen in die laufende Erklärung aufnehmen – vorausgesetzt, es wurde keine Erstattung von Vorsteuerguthaben beantragt.
Meldepflichten
Alle Mehrwertsteuerpflichtigen, einschließlich Selbstständiger, müssen ihre Umsatzmeldung bei Unterlassung oder Fehlern berichtigen. Dies gilt unabhängig vom gewählten Besteuerungssystem – ob vereinfacht oder regulär.
Berichtigungsverfahren
Die berichtigte Erklärung muss elektronisch über das SPI-Portal (Space Professionnel Impots) eingereicht werden. Verwenden Sie die für Ihr Besteuerungssystem spezifischen Formulare:
- 3310-CA3 für das reguläre System
- 3517-S-SD oder 3517 bis CA12 für das vereinfachte System.
Die Erklärung muss enthalten:
- Den ursprünglichen Zeitraum des Fehlers
- Den Betrag der fehlenden Einnahmen
- Die entsprechende Mehrwertsteuer
- Eine ausführliche Begründung der Berichtigung.
Fristen und Sanktionen
Bei Unterlassung oder Verspätung der Meldung können Sanktionen verhängt werden.
Strafrechtliche Risiken
Vorsätzliche Unterlassungen oder Verschleierungen von mehr als 153 € können als Steuerhinterziehung gelten und mit strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden. Bei schweren Verstößen kann die Steuerbehörde eine Schätzungsbesteuerung vornehmen, bei der die Bemessungsgrundlage auf der Grundlage von Schätzungen oder Indizien festgelegt wird.