Was tun bei einer Berichtigung oder unterlassener Umsatzmeldung?

Verfasst von Solvo · auf Grundlage offizieller Quellen · Veröffentlicht am 30. August 2026

TL;DR: Bei einer Unterlassung oder einem Fehler in der Umsatzmeldung müssen Sie eine berichtigte Erklärung einreichen, wenn der Fehler 4.000 € an Mehrwertsteuer übersteigt. Bei Fehlern bis zu 4.000 € können Sie die fehlenden Einnahmen in die laufende Erklärung aufnehmen – vorausgesetzt, es wurde keine Erstattung von Vorsteuerguthaben beantragt.

Meldepflichten

Alle Mehrwertsteuerpflichtigen, einschließlich Selbstständiger, müssen ihre Umsatzmeldung bei Unterlassung oder Fehlern berichtigen. Dies gilt unabhängig vom gewählten Besteuerungssystem – ob vereinfacht oder regulär.

Berichtigungsverfahren

Die berichtigte Erklärung muss elektronisch über das SPI-Portal (Space Professionnel Impots) eingereicht werden. Verwenden Sie die für Ihr Besteuerungssystem spezifischen Formulare:

Die Erklärung muss enthalten:

Fristen und Sanktionen

Bei Unterlassung oder Verspätung der Meldung können Sanktionen verhängt werden.

Strafrechtliche Risiken

Vorsätzliche Unterlassungen oder Verschleierungen von mehr als 153 € können als Steuerhinterziehung gelten und mit strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden. Bei schweren Verstößen kann die Steuerbehörde eine Schätzungsbesteuerung vornehmen, bei der die Bemessungsgrundlage auf der Grundlage von Schätzungen oder Indizien festgelegt wird.

Ausnahmen und Sonderfälle

*Informationsinhalt, stellt keine persönliche Steuerberatung dar.*

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Offizielle Quellen

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