Was tun bei einer falschen Umsatzsteuer-Rechnungstellung?

Verfasst von Solvo · auf Grundlage offizieller Quellen · Veröffentlicht am 30. August 2026

Zusammenfassung: Bei einer falschen Umsatzsteuer-Rechnungstellung musst du die Rechnung berichtigen und die Korrektur der Steuerbehörde gegenüber begründen. Das Verfahren hängt von der Art des Fehlers ab: Stornierung, Kündigung, Nichtzahlung oder falsche Anwendung der Umsatzsteuer. Der Antrag auf Erstattung oder Verrechnung muss bis zum 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr des Fehlers gestellt werden.

Arten von Fehlern und Berichtigungspflichten

Fehler bei der Umsatzsteuer-Rechnungstellung lassen sich in zwei Hauptkategorien einteilen: formelle Fehler und materielle Fehler. Formelle Fehler umfassen die Anwendung eines falschen Steuersatzes oder die Rechnungstellung der Umsatzsteuer für eine befreite Leistung. Materielle Fehler betreffen stornierte, gekündigte oder nicht bezahlte Geschäfte.

Stornierte, gekündigte oder nicht bezahlte Geschäfte

Bei stornierten, gekündigten oder nicht bezahlten Geschäften musst du eine Gutschrift (Habenote) ausstellen, die sich auf die ursprüngliche Rechnung bezieht. Diese Gutschrift muss den Nettobetrag (ohne Steuern) der Rückerstattung oder Stornierung sowie die entsprechende Umsatzsteuer angeben. Bei nicht bezahlten Rechnungen musst du ein Duplikat der ursprünglichen Rechnung mit einem klaren Hinweis auf den nicht bezahlten Betrag und die nicht abziehbare Umsatzsteuer versenden.

Befreite Leistungen oder falscher Steuersatz

Wenn du die Umsatzsteuer fälschlicherweise auf eine befreite Leistung oder mit einem falschen Steuersatz angewendet hast, ist die zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht vom Kunden abziehbar und bleibt von dir geschuldet – es sei denn, es erfolgt eine direkte Regelung mit dem Empfänger. In diesem Fall muss sich der Kunde zunächst an dich wenden, um eine Berichtigung zu erhalten.

Berichtigungsverfahren und erforderliche Unterlagen

Die Berichtigung einer Rechnung mit einem Umsatzsteuer-Fehler erfordert die Ausstellung spezifischer Dokumente und in einigen Fällen die Einreichung eines formellen Antrags bei der Steuerbehörde.

Stornierungen, Kündigungen oder Nichtzahlungen

  1. Eine Gutschrift (Habenote) ausstellen, die sich auf die ursprüngliche Rechnung bezieht und den Nettobetrag der Stornierung oder Rückerstattung sowie die entsprechende Umsatzsteuer angibt.
  2. Ein Duplikat der ursprünglichen Rechnung mit einem expliziten Hinweis auf die Nichtzahlung und die nicht abziehbare Umsatzsteuer versenden.

Befreite Leistungen, die fälschlicherweise mit Umsatzsteuer berechnet wurden

Fristen und Korrekturen in der Steuererklärung

Die Einhaltung der Fristen ist entscheidend, um den Anspruch auf Erstattung oder Verrechnung der Umsatzsteuer nicht zu verlieren. Der Antrag muss vor dem 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr des Fehlers gestellt werden. Wenn ein Geschäft beispielsweise 2024 storniert wird, muss der Erstattungsantrag bis zum 31. Dezember 2026 eingereicht werden.

Fehler in der Umsatzsteuererklärung

Wenn du einen Fehler in deiner Umsatzsteuererklärung gemacht hast, z. B. einen unberechtigten Abzug oder eine zu geringe Zahlung, musst du die Erklärung berichtigen und ggf. die fälschlicherweise abgezogene Umsatzsteuer nachzahlen. Dies kann zu Strafen führen.

Nicht korrigierbare Fehler und Grenzen des Abzugs

Einige Umsatzsteuer-Fehler in Rechnungen können nicht im Nachhinein korrigiert werden. Wenn die Umsatzsteuer fälschlicherweise für befreite Leistungen oder mit einem falschen Steuersatz berechnet wurde, ist sie nicht vom Kunden abziehbar und bleibt von dir geschuldet – es sei denn, es erfolgt eine direkte Regelung mit dem Empfänger. Zudem muss die Umsatzsteuer, die fälschlicherweise für Güter oder Dienstleistungen abgezogen wurde, die nicht abzugsberechtigt sind, in der nächsten Erklärung nachgezahlt werden.

Übermittlungsmodalitäten: online oder auf Papier

Für die papierbasierte Berichtigung musst du:

  1. Ein Duplikat der ursprünglichen Rechnung mit den erforderlichen Hinweisen für Nichtzahlungen versenden.
  2. Eine Gutschrift für Stornierungen oder Kündigungen ausstellen, die sich auf die ursprüngliche Rechnung und die berichtigten Beträge bezieht.

*Informationsinhalt, stellt keine individuelle Steuerberatung dar.*

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Offizielle Quellen

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