Zusammenfassung: Gewerbliche Vermieter von möblierten Wohnungen können von mehreren Befreiungsregelungen für Kapitalerträge profitieren: Befreiung nach 5 Jahren Tätigkeit (Art. 151 septies CGI), vollständige oder teilweise Befreiung je nach Einnahmen (90.000 € oder 126.000 €), Abschlag für Haltedauer (Art. 151 septies B CGI) sowie Regelungen für Einbringungen/Übertragungen von Unternehmen (Art. 151 octies, 41, 151 septies A, 238 quindecies CGI, wobei bei den letzten beiden Immobilien-Kapitalerträge ausgeschlossen sind). Für die Parahotellerie gelten erhöhte Schwellenwerte von 250.000 € und 350.000 €.
Befreiung in Abhängigkeit von der Tätigkeitsdauer
Artikel 151 septies des CGI sieht eine Befreiung von Kapitalertragssteuern für gewerbliche Vermieter von möblierten Wohnungen vor, die ihre Tätigkeit seit mindestens fünf Jahren ausüben. Diese Regelung ist strikt an die fortlaufende Ausübung der gewerblichen Tätigkeit geknüpft.
Befreiung nach Höhe der Einnahmen
Gewerbliche Vermieter von möblierten Wohnungen können folgende Befreiungen in Anspruch nehmen:
- vollständige Befreiung, wenn ihre jährlichen Einnahmen unter 90.000 € liegen;
- teilweise Befreiung, wenn ihre Einnahmen zwischen 90.000 € und 126.000 € liegen. Diese Schwellenwerte bestimmen den Zugang zum Regelwerk in Abhängigkeit vom Umsatzvolumen.
Abschlag für Haltedauer
Langfristige Kapitalerträge, die bei der Veräußerung von Immobilien anfallen, die der gewerblichen Tätigkeit der Vermietung möblierter Wohnungen dienen, können einen Abschlag von 10 % pro Haltedauerjahr ab dem sechsten Jahr erhalten, gemäß Artikel 151 septies B des CGI. Dieser Abschlag gilt für Immobilien, die dem Betrieb dienen.
Regelungen für Einbringungen und Unternehmensübertragungen
Gewerbliche Vermieter von möblierten Wohnungen können begünstigte Regelungen für folgende Fälle nutzen:
- Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Gesellschaft (Art. 151 octies CGI);
- unentgeltliche Übertragungen (Art. 41 CGI);
- entgeltliche Übertragungen (Art. 151 septies A und 238 quindecies CGI). Ausnahme: Kapitalerträge aus Immobilien sind von den Regelungen der Artikel 151 septies A und 238 quindecies des CGI ausgeschlossen.
Sonderregelung für die Parahotellerie
Für Tätigkeiten im Bereich der Gästezimmer und Ferienwohnungen, die unter das Parahotellerie-Regime fallen (aufgrund der angebotenen Zusatzleistungen), werden die Befreiungsschwellen des Artikels 151 septies des CGI auf 250.000 € für die vollständige Befreiung und 350.000 € für die teilweise Befreiung angehoben.
Zusätzliche Regelungen
Die gewerblichen Kapitalerträge von Vermietern möblierter Wohnungen unterliegen dem Regelwerk für kurz- oder langfristige Kapitalerträge (Art. 39 duodecies und folgende des CGI). Die betroffenen Vermögenswerte müssen im Anlagevermögen des Betriebs verbucht sein, um für Befreiungs- oder Abschlagsregelungen berechtigt zu sein.