Zusammenfassung: Seit 2014 profitieren Kleinunternehmer nicht mehr von der vorübergehenden Befreiung der CFE. Sie unterliegen dieser Abgabe nach den allgemeinen Rechtsvorschriften, mit begrenzten Ausnahmen und spezifischen Bedingungen.
Ende der vorübergehenden Befreiung
Seit dem 1. Januar 2014 profitieren Kleinunternehmer nicht mehr von der vorübergehenden Befreiung der Cotisation Foncière des Entreprises (CFE). Diese Abschaffung wurde durch Artikel 76 des Gesetzes Nr. 2013-1278 eingeführt, wodurch Kleinunternehmer der CFE nach den allgemeinen Rechtsvorschriften unterliegen.
Ausnahmen und spezifische Bedingungen
Eine Übergangsregelung wurde für Kleinunternehmer vorgesehen, die 2013 von ihrer ersten Befreiungsperiode profitiert haben. Diese bleiben für das Jahr 2014 von der CFE befreit, sofern sie weiterhin die in Artikel 1464 K des Code Général des Impôts (CGI) in der Fassung vom 31. Dezember 2013 festgelegten Befreiungsbedingungen erfüllen.
Keine Besteuerung bei fehlendem Umsatz
Kleinunternehmer sind nicht CFE-pflichtig, solange sie keinen Umsatz oder keine Einnahmen erzielt haben. Falls sie eine CFE-Steuerbescheid erhalten, können sie eine Ermäßigung beantragen, indem sie den Nachweis erbringen, dass kein Umsatz und keine Gehälter vorliegen.
Obergrenzen der Mindestbesteuerungsgrundlage
Die Mindestbesteuerungsgrundlage der CFE ist für Kleinunternehmer mit einem jährlichen Umsatz unter 100.000 € (netto) gedeckelt. Die Skala unterscheidet drei Kategorien für Steuerpflichtige mit einem Umsatz unter 100.000 € und zwei Kategorien für diejenigen mit einem Umsatz über 250.000 €.
Befreiungen in städtischen Problemgebieten
Vorübergehende CFE-Befreiungen sind für Betriebe in städtischen Problemgebieten (ZUS, ZRU, ZFU) vorgesehen. Die Befreiungsobergrenzen für 2014 betragen 28.408 € der steuerpflichtigen Nettobemessungsgrundlage für ZUS und ZRU sowie 76.629 € für ZFU.
Auswirkungen auf Kleinunternehmer
Die Abschaffung der vorübergehenden CFE-Befreiung hat zu einer Erhöhung der Fixkosten für Kleinunternehmer geführt. Dennoch bleibt die CFE dank der eingeführten Obergrenzen proportional zum Umsatz, was eine gewisse Flexibilität bei fehlender umsatzgenerierender Tätigkeit bietet.
Befreiungen für sehr kleine Unternehmen
Sehr kleine Unternehmen (weniger als zehn Mitarbeiter und ein jährlicher Umsatz von nicht mehr als 2 Millionen €), die eine gewerbliche Tätigkeit in prioritären Stadtvierteln der Stadtpolitik ausüben, können vorübergehende Befreiungen von CFE, CVAE und TFPB erhalten.