Zusammenfassung: Aktivitäten der Mitverbrauchsgemeinschaft in Frankreich unterliegen einer Steuerbefreiung, wenn sie zwei Hauptkriterien erfüllen: die aktive Teilnahme des Anbieters und die Einhaltung der direkten Kosten. Natürliche Personen können davon profitieren, nicht jedoch juristische Personen oder solche, die eine berufliche Tätigkeit ausüben.
Bedingungen für die Steuerbefreiung
Um die Steuerbefreiung für Aktivitäten der Mitverbrauchsgemeinschaft in Anspruch nehmen zu können, müssen zwei kumulative Bedingungen erfüllt sein:
- Aktive Teilnahme des Anbieters: Der Anbieter muss ebenfalls von der Aktivität profitieren. Beispielsweise muss der Fahrer bei einer Mitfahrgelegenheit selbst als Mitfahrer teilnehmen.
- Einhaltung der direkten Kosten: Die verlangten Beträge dürfen den Anteil der direkten Kosten nicht überschreiten, wobei der Anteil des Anbieters ausgeschlossen ist.
Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, unterliegen die Einnahmen den allgemeinen Steuerregeln.
Wer kann die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen?
Die Steuerbefreiung für Aktivitäten der Mitverbrauchsgemeinschaft gilt nur für natürliche Personen, die Kosten im Rahmen von Aktivitäten teilen, an denen sie aktiv teilnehmen. Beispielsweise profitiert ein Autofahrer, der eine Mitfahrgelegenheit anbietet und einen Beitrag für Benzin und Mautgebühren verlangt, von dem begünstigten Regime, sofern er keinen Gewinn erzielt und selbst als Mitfahrer am Trip teilnimmt.
Nicht berechtigt für die Steuerbefreiung sind:
- Juristische Personen (Unternehmen, Vereine mit wirtschaftlicher Tätigkeit).
- Personen, die die Tätigkeit beruflich oder unternehmerisch ausüben, selbst wenn dies nur gelegentlich geschieht.
- Personen, die Beträge verlangen, die die direkten Kosten überschreiten (einschließlich eines Gewinnanteils).
Ausgeschlossene Aktivitäten im Mitverbrauchsgemeinschaftsregime
Nicht alle Aktivitäten des Teilens fallen unter das begünstigte Regime. Ausdrücklich ausgeschlossen sind:
- Berufliche Dienstleistungen, selbst wenn sie gelegentlich erbracht werden (z. B. ein Koch, der gegen Bezahlung Abendessen für Fremde organisiert).
- Aktivitäten, die von juristischen Personen ausgeübt werden (z. B. ein Unternehmen, das Boote vermietet).
- Öffentliche oder gewerbliche Transportdienste, selbst wenn sie zwischen Privatpersonen organisiert werden (z. B. ein Bus mit festen Fahrplänen, der gemietet wird).
- Situationen, in denen der Anbieter nicht an der Aktivität teilnimmt (z. B. das Vermieten einer Wohnung, ohne selbst darin zu wohnen).
In diesen Fällen unterliegen die Einnahmen den üblichen Steuerregeln (Einkommensteuer, Mehrwertsteuer, falls zutreffend, etc.). Plattformen müssen diese Transaktionen melden, wenn sie die vorgesehenen Schwellenwerte überschreiten.
Dokumentation und Nachweise, die aufbewahrt werden müssen
Um die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, ist keine spezifische Erklärung erforderlich. Es ist jedoch möglich, Nachweise aufzubewahren, die belegen:
- Die geteilte Natur der Aktivität.
- Die Berechnung der direkten Kosten und deren Aufteilung.
Im Falle einer Prüfung kann die Steuerbehörde diese Dokumente anfordern, um zu überprüfen, ob:
- Kein Gewinn erzielt wurde (der erhaltene Betrag = aufgeteilte Kosten).
- Der Anbieter tatsächlich an der Aktivität teilgenommen hat (z. B. während der Fahrt oder des Essens anwesend war).
Es gibt keine vordefinierten Formulare für diese Dokumentation: Klare und nachvollziehbare Belege reichen aus.
Unterschiede zu anderen Aktivitäten der Sharing Economy
Die Mitverbrauchsgemeinschaft unterscheidet sich von anderen Aktivitäten der Sharing Economy durch zwei zentrale Elemente:
- Kein Gewinnziel: Bei der Mitverbrauchsgemeinschaft geht es darum, Kosten zu teilen, nicht aber einen Gewinn zu erzielen. Beispielsweise ist das Teilen der Taxikosten unter Freunden eine Mitverbrauchsgemeinschaft; das Anbieten von bezahlten Fahrten als Dienstleistung hingegen eine unternehmerische Tätigkeit.
- Gemeinsame Teilnahme: Der Anbieter muss den Service gemeinsam mit anderen nutzen. Das Vermieten eines Zimmers im eigenen Haus, während man selbst in einem anderen Teil der Wohnung wohnt, ist keine Mitverbrauchsgemeinschaft (dies fällt eher unter das Regime für möblierte Vermietungen).
Diese Unterschiede sind entscheidend, um zu bestimmen, ob eine Aktivität steuerbefreit oder steuerpflichtig ist.