TLDR: Du kannst eine andere Form der Abgabe nutzen, wenn du der Verwaltung mitteilst, dass du deine Steuererklärung nicht online abgeben kannst. Eine Ausnahme aufgrund des Fehlens eines Mobilfunkdienstes ist in dem vorliegenden Gesetzesauszug ebenfalls vorgesehen, jedoch nur bis zum 31. Dezember 2024; ihre derzeitige Anwendung wird durch diese Quellen daher nicht bestätigt.
Allgemeine Regel
Die in Artikel 170 des Allgemeinen Steuergesetzbuchs vorgesehene Erklärung und ihre Anlagen müssen elektronisch abgegeben werden, wenn dein Hauptwohnsitz über einen Internetzugang verfügt.
Unmöglichkeit der Online-Abgabe
Du kannst die gesetzlich vorgesehenen anderen Mittel nutzen, wenn du der Verwaltung mitteilst, dass du nicht in der Lage bist, deine Steuererklärung elektronisch abzugeben.
Diese Ausnahme betrifft die Art der Online-Abgabe. Sie stellt keine allgemeine Befreiung von der Abgabe deiner Einkommensteuererklärung dar. Die bereitgestellten Quellen präzisieren nicht, welche anderen Mittel zur Abgabe konkret vorgesehen sind.
Kein Mobilfunkdienst
Natürliche Personen, die in einem Gebiet wohnen, in dem kein Mobilfunkdienst verfügbar ist, sind laut den bereitgestellten Auszügen bis zum 31. Dezember 2024 von der elektronischen Übermittlung ihrer Einkommensteuererklärung befreit.
Da dieses Datum überschritten ist, kannst du diese Befreiung nicht allein auf Grundlage der bereitgestellten Quellen als derzeit anwendbar betrachten.
Umfang der dokumentierten Ausnahmen
Die bereitgestellten Quellen dokumentieren diese beiden Situationen im Rahmen der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung. Sie ermöglichen es nicht, weitere Ausnahmen von dieser Pflicht zu bestätigen.