TLDR: Urheber geistiger Werke können unter bestimmten Umsatzbedingungen von der Umsatzsteuer befreit sein, doch diese Befreiung gilt nicht für Architekten, Softwareautoren oder die bei der Einfuhr anfallende Umsatzsteuer. Sie kann auf Nebentätigkeiten ausgeweitet werden, sofern die in Artikel 293 B des CGI festgelegten Obergrenzen eingehalten werden.
Ausschlüsse vom Befreiungsregime
Die Umsatzsteuerbefreiung gilt nicht für Architekten und Softwareautoren, selbst wenn sie urheberrechtlich geschützte Werke schaffen. Dieser Ausschluss ist ausdrücklich im CGI und in den Verwaltungsrichtlinien vorgesehen.
Umsatzbezogene Grenzen
Die Befreiung ist an die Einhaltung von Umsatzschwellen gebunden, die in Artikel 293 B des CGI festgelegt sind. Diese Schwellen variieren je nach Art der Tätigkeit (Veräußerung von Werken, vermögensrechtliche Nutzungen oder Nebentätigkeiten). Bei Überschreitung dieser Schwellen entfällt der Anspruch auf die Befreiung.
Abgedeckte Nebentätigkeiten
Die Befreiung kann auch für Tätigkeiten gelten, die nicht die Veräußerung von Werken oder Rechten betreffen, wie z. B.:
- Werbedienstleistungen (z. B. Abtretung des Rechts am eigenen Bild);
- Verkauf von Gütern, die nicht als geistige Werke gelten;
- Beratungsdienstleistungen.
Diese Tätigkeiten unterliegen den spezifischen Obergrenzen der Absätze IV und V von Artikel 293 B des CGI.
Umsatzsteuer bei der Einfuhr
Urheber, die von der Befreiung profitieren, sind nicht von der bei der Einfuhr anfallenden Umsatzsteuer befreit, wenn diese fällig wird. Diese Verpflichtung besteht unabhängig vom Befreiungsregime.
Quellensteuerabzugsverfahren
Verlage, Verwertungsgesellschaften und Produzenten müssen die Umsatzsteuer auf die an die Urheber gezahlten Vergütungen einbehalten, sofern diese nicht ausdrücklich darauf verzichten. Ohne Verzicht wird angenommen, dass die gezahlten Beträge dem Quellensteuerabzug unterliegen, auch für befreite Urheber.
Verzicht auf den Quellensteuerabzug
Der Verzicht auf das Quellensteuerabzugsverfahren ist für mindestens fünf Jahre unwiderruflich und verlängert sich stillschweigend. Er gilt für alle vom Urheber erhaltenen Vergütungen und tritt am ersten Tag des Monats nach der Mitteilung in Kraft. Hat der Urheber eine Umsatzsteuererstattung erhalten, verlängert sich die Frist automatisch um weitere fünf Jahre.
Besondere Fälle
Rechtsanwälte, die zugleich Urheber geistiger Werke sind, können für ihre regulierte Tätigkeit die Befreiung in Anspruch nehmen, sofern sie die in Artikel 293 B des CGI festgelegten Schwellen einhalten. Die Befreiung umfasst auch Vergütungen aus der Nutzung vermögensrechtlicher Rechte (Aufführungsrecht, Vervielfältigungsrecht, Privatkopie).