TLDR: Einkünfte aus ausländischen Quellen, die in Fremdwährung ausgedrückt sind, müssen für die Bemessung der Einkommensteuer (IR) in Euro umgerechnet werden, und zwar entweder zum Tageskurs am Tag des Eingangs oder der Gutschrift auf einem ausländischen Konto oder – als praktische Regel – zum von der Banque de France festgelegten Jahresdurchschnittskurs. Sie können von der Besteuerungsgrundlage ausgeschlossen werden, wenn dies in internationalen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgesehen ist oder wenn der Empfänger nicht in Frankreich ansässig ist.
Umrechnung von Einkünften in Fremdwährung
Einkünfte aus ausländischen Quellen, die in einer anderen Währung als Euro ausgedrückt sind, müssen in Euro umgerechnet werden, um die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer (IR) zu ermitteln. Die Umrechnung erfolgt zum Wechselkurs der betreffenden Währung in Paris am Tag des Eingangs oder der Gutschrift auf einem ausländischen Konto.
Praktische Regel zur jährlichen Umrechnung
Zur Vereinfachung ist es zulässig, die in einem Jahr vereinnahmten Einkünfte auf Basis des Jahresdurchschnittskurses der betreffenden Währung in Euro umzurechnen, der aus den von der Banque de France festgelegten Wechselkursen zum 1. Januar und 31. Dezember des Vorjahres abgeleitet wird.
Ausschluss von der Besteuerungsgrundlage
Einkünfte aus ausländischen Quellen können in zwei Fällen von der Besteuerungsgrundlage der IR ausgeschlossen werden:
- Anwendung internationaler Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;
- Kein steuerlicher Wohnsitz des Empfängers in Frankreich.
Besondere Meldepflichten
Einkünfte aus ausländischen Quellen, die in Frankreich steuerpflichtig sind oder zwar steuerbefreit, aber für die Berechnung des effektiven Steuersatzes berücksichtigt werden, müssen in der Anhangserklärung Nr. 2047 angegeben werden. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Einkünfte aufgrund internationaler Abkommen steuerbefreit sind.
Sonderfälle in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz
Personen, die nicht in Frankreich ansässig sind, können für ihre Einkünfte aus französischen Quellen spezifischen Besteuerungsregeln unterliegen. Einkünfte aus ausländischen Quellen sind jedoch nicht in Frankreich steuerpflichtig, wenn der Empfänger dort nicht ansässig ist, sofern keine internationalen Abkommen anwendbar sind.
Behandlung von Ausgaben und ausländischen Steuern
Einkünfte aus ausländischen Quellen werden in Nettobeträgen angesetzt, nach Abzug der Aufwendungen, die zu ihrem Erwerb oder ihrer Erhaltung getätigt wurden. Auch im Ausland gezahlte Sozialversicherungsbeiträge können abgezogen werden, soweit dies nach französischem Recht zulässig ist.
Steuerbefreite Einkünfte und effektiver Steuersatz
Steuerbefreite Einkünfte (z. B. aufgrund internationaler Abkommen) müssen für die Berechnung des effektiven Steuersatzes erklärt werden. Sie sind in der ergänzenden Einkommenserklärung Nr. 2042 C anzugeben, mit folgenden Angaben: Art, Bruttobetrag, Herkunftsland, zugehörige Aufwendungen und Betrag der im Ausland gezahlten Steuer.