Zusammenfassung: Die französische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) weist Ausnahmen und Sonderregelungen auf, die für nicht in Frankreich ansässige Steuerpflichtige mit EU-Sonderregelungen, Landwirte im Pauschalrückerstattungsverfahren, Fernverkäufe importierter Waren (IOSS), internationale Bevollmächtigte und gelegentliche Steuerpflichtige gelten.
Nicht in Frankreich ansässige Steuerpflichtige und EU-Sonderregelungen
Nicht in Frankreich ansässige Steuerpflichtige, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat Sonderregelungen wie das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) oder das Import-One-Stop-Shop-Verfahren (IOSS) nutzen, sind nicht verpflichtet, eine französische USt-IdNr. zu beantragen. Diese Befreiung gilt nur, wenn die Geschäfte von diesen Sonderregelungen abgedeckt werden. Eine Identifikation bleibt jedoch obligatorisch für innergemeinschaftliche Erwerbe (IeE), die den Schwellenwert von 10.000 € pro Jahr überschreiten, oder für Einfuhren, die nicht von diesen Regelungen abgedeckt sind.
Landwirte und Pauschalrückerstattungsverfahren
Landwirte im Pauschalrückerstattungsverfahren sind in der Regel von der Umsatzsteuer auf den Verkauf ihrer Erzeugnisse befreit. Sie müssen jedoch eine USt-IdNr. beantragen, wenn sie innergemeinschaftliche Erwerbe (IeE) über 10.000 € pro Jahr tätigen oder Waren einführen, die der Umsatzsteuer unterliegen. Die USt-IdNr. muss auf Rechnungen für innergemeinschaftliche Verkäufe innerhalb der EU angegeben werden.
Fernverkäufe und IOSS-Regelung
Das IOSS-Verfahren gilt für Fernverkäufe importierter Waren aus Drittländern mit einem Wert von höchstens 150 €. Betreiber, die dieses Verfahren nutzen, erhalten eine spezifische IOSS-Nummer, die von der französischen Steuerbehörde oder einer anderen EU-Mitgliedstaatbehörde vergeben wird. Diese Nummer ist ausschließlich für dieses Verfahren bestimmt und kann nicht für andere Arten von Geschäften verwendet werden. Bei einem Wechsel des Vermittlers wird automatisch eine neue IOSS-Nummer zugewiesen.
Gelegentliche Steuerpflichtige und befreite Geschäfte
Gelegentliche Steuerpflichtige, d. h. Personen, die gelegentlich Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen, sind nicht verpflichtet, eine USt-IdNr. zu beantragen. Darüber hinaus müssen Steuerpflichtige, die ausschließlich Reverse-Charge-Geschäfte, befreite Einfuhren oder Fernverkäufe importierter Waren, die bereits vom IOSS-Verfahren abgedeckt sind, durchführen, sich nicht identifizieren.
Pflicht zur Angabe der USt-IdNr.
Die USt-IdNr. muss zwingend auf folgenden Dokumenten angegeben werden:
- Rechnungen und gleichwertige Unterlagen für innergemeinschaftliche Geschäfte,
- Zusammenfassende Meldungen der Kunden,
- Register der Lohnveredler,
- Zollerklärungen für Einfuhren im IOSS-Verfahren,
- Rechnungen, die von Landwirten im Pauschalrückerstattungsverfahren für innergemeinschaftliche Verkäufe ausgestellt werden,
- Register der E-Commerce-Transaktionen.
Ausnahmen und Sonderregelungen
Bestimmte Ausnahmen und Sonderregelungen gelten für:
- nicht in Frankreich ansässige Steuerpflichtige,
- Landwirte im Pauschalrückerstattungsverfahren,
- Fernverkäufe importierter Waren,
- internationale Bevollmächtigte,
- gelegentliche Steuerpflichtige.
Diese Sonderregelungen vereinfachen die steuerlichen Verpflichtungen und erleichtern den innergemeinschaftlichen Handel.