Zusammenfassung: Die Ausnahmeregelung gilt für nicht steuerpflichtige juristische Personen, für Steuerpflichtige, die ausschließlich Umsätze ausführen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, sowie für Landwirte im Pauschalvergütungssystem, sofern der Betrag ihrer innergemeinschaftlichen Erwerbe (ohne neue Beförderungsmittel und verbrauchsteuerpflichtige Waren) im Vorjahr 10.000 € nicht überschritten hat oder im laufenden Jahr diesen Schwellenwert nicht übersteigt. Diese Regelung gilt nicht für verbrauchsteuerpflichtige Waren oder neue Beförderungsmittel. Die Begünstigten können sich für das allgemeine System entscheiden. Das Ende der Ausnahmeregelung erfordert eine Erklärung und eine Umsatzsteuer-Identifikation.
Berechtigte Personen für die Ausnahmeregelung
Die Ausnahmeregelung betrifft:
- nicht umsatzsteuerpflichtige juristische Personen für die mit dem Erwerb verbundene Tätigkeit;
- Steuerpflichtige, die ausschließlich Umsätze ausführen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen;
- Landwirte, die dem Pauschalvergütungssystem unterliegen (Artikel 298 quater und 298 quinquies des CGI).
Schwellenwertbedingung
Die Regelung gilt nur, wenn der Gesamtbetrag der innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, ohne neue Beförderungsmittel und verbrauchsteuerpflichtige Waren, 10.000 € (ohne MwSt.) nicht überschreitet:
- im vorherigen Kalenderjahr;
- oder im laufenden Kalenderjahr zum Zeitpunkt des Erwerbs.
Ausschlüsse von der Ausnahmeregelung
Die Ausnahmeregelung gilt nicht für innergemeinschaftliche Erwerbe von:
- neuen Beförderungsmitteln;
- verbrauchsteuerpflichtigen Waren (Alkohol, alkoholische Getränke, Mineralöle, Tabakwaren).
Option für das allgemeine System
Berechtigte Personen können sich dafür entscheiden, die Umsatzsteuer auf ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe zu zahlen und sich damit dem allgemeinen System zu unterwerfen (Artikel 260 CA des CGI).
Ende der Ausnahmeregelung
Die Ausnahmeregelung endet, sobald:
- der Betrag der innergemeinschaftlichen Erwerbe (ohne Ausschlüsse) 10.000 € übersteigt;
- die juristische Person umsatzsteuerpflichtig wird;
- der Steuerpflichtige Umsätze ausführt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen;
- der Landwirt nicht mehr dem Pauschalvergütungssystem unterliegt.
In diesen Fällen muss die Person erklären, dass sie innergemeinschaftliche Erwerbe tätigt (Artikel 286 bis des CGI) und mit einer individuellen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer registriert werden (Artikel 286 ter des CGI).
Erklärungspflichten für Beförderungsmittel
Personen, die nicht von der Ausnahmeregelung profitieren, müssen für jeden innergemeinschaftlichen Erwerb von Beförderungsmitteln (neu oder gebraucht) die Erklärung Nr. 3310-CA3-SD (CERFA Nr. 10963) einreichen. Dieses Formular ist online auf impots.gouv.fr verfügbar.
Besonderheiten
Innergemeinschaftliche Erwerbe von gebrauchten Gegenständen, Kunstwerken, Sammlerstücken oder Antiquitäten unterliegen nicht der Umsatzsteuer, wenn der Verkäufer oder der Steuerpflichtige ein Wiederverkäufer ist, der im Abgangsmitgliedstaat die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG (Artikel 312 bis 325 oder 333 bis 341) angewendet hat.