TLDR: Das Kleinunternehmerregime in Frankreich ist natürlichen Personen vorbehalten, mit strengen Umsatzgrenzen (170.000 € für Verkäufe, 70.000 € für Dienstleistungen) und branchenspezifischen Ausschlüssen (Finanz-, Immobilienaktivitäten usw.). Bei Überschreitung der Schwellenwerte erfolgt automatisch der Wechsel zur regulären Besteuerung.
Zugangsvoraussetzungen für das Kleinunternehmerregime
Das Kleinunternehmerregime steht ausschließlich natürlichen Personen offen, die eine gewerbliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben. Juristische Personen sind ausgeschlossen, mit Ausnahme von EURL (Einpersonen-GmbH), deren einziger Gesellschafter eine natürliche Person ist, die das Unternehmen leitet. Diese Ausnahme gilt seit dem 11. Dezember 2016.
Vom Kleinunternehmerregime ausgeschlossene Tätigkeiten
Bestimmte Tätigkeiten sind mit dem Kleinunternehmerregime unvereinbar, insbesondere finanzielle, bankbezogene, versicherungsbezogene Tätigkeiten sowie die Verwaltung oder Vermietung von Immobilien. Diese Ausschlüsse sind streng und zulassen keine Ausnahmen.
Umsatzgrenzen
Das Kleinunternehmerregime legt maximale Jahresumsatzgrenzen fest: 170.000 € für Verkaufsaktivitäten und 70.000 € für Dienstleistungen. Bei Überschreitung dieser Grenzen wechselt der Kleinunternehmer automatisch ab dem 1. Januar des Folgejahres in das reguläre Besteuerungssystem.
Folgen der Überschreitung der Umsatzgrenzen
Bei Überschreitung der Umsatzgrenzen wechselt der Kleinunternehmer automatisch in das reguläre Besteuerungssystem. Dies erfordert eine vollständige Buchführung und die Zahlung der Einkommensteuer nach dem progressiven Tarif.
Pauschale Abgeltung der Einkommensteuer
Kleinunternehmer können unter bestimmten Bedingungen die pauschale Abgeltung der Einkommensteuer wählen. Das steuerliche Referenzeinkommen des vorletzten Jahres muss gleich oder niedriger als die Obergrenze der zweiten Stufe des Einkommensteuertarifs des Vorjahres sein.
Kompatible und inkompatible Tätigkeiten
Neben den allgemeinen Ausschlüssen sind bestimmte spezifische Tätigkeiten mit dem Kleinunternehmerregime unvereinbar, wie die Verwaltung von Immobilienvermögen oder bestimmte reglementierte freiberufliche Tätigkeiten. EURL, die sich für die Körperschaftsteuer entscheiden, sind ebenfalls ausgeschlossen.