Welche besonderen Fälle gelten für Stock-Optionen und vorteilhafte Regelungen für Kleinstunternehmer?

Verfasst von Solvo · auf Grundlage offizieller Quellen · Veröffentlicht am 9. September 2026

TLDR: Stock-Optionen unterliegen einer anderen steuerlichen Behandlung als handelbare Optionen. Bestimmte Regelungen betreffen bestimmte Systeme, betriebliche Veräußerungsgewinne oder landwirtschaftliche Tätigkeiten: Sie können nicht automatisch davon ausgehen, dass sie für alle Kleinstunternehmer gelten.

Stock-Optionen: Besteuerung des Vorteils

Wenn die Optionen unter den in den Artikeln L. 225-177 bis L. 225-186 des französischen Handelsgesetzbuchs vorgesehenen Bedingungen gewährt wurden, entspricht der Vorteil der Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert der Aktie zum Zeitpunkt der Ausübung der Option und ihrem Zeichnungs- oder Kaufpreis.

Dieser Vorteil wird in der Kategorie der „Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit“ besteuert. Diese Regel betrifft den mit der Ausübung der Option verbundenen Vorteil und stellt keine allgemeine Regel dar, die für alle Gewinne aus Finanzinstrumenten gilt. [S016]

Handelbare Optionen: eine eigene Regelung

Artikel 150 nonies betrifft die Gewinne aus dem Kauf, Verkauf und der Ausübung handelbarer Optionen, die in Frankreich von natürlichen Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Frankreich erzielt werden, vorbehaltlich der besonderen Regelungen für betriebliche Gewinne.

Sie müssen diese Kategorie von Stock-Optionen unterscheiden: Stock-Optionen unterliegen der Besteuerung des Vorteils in der Kategorie der „Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit“, während Artikel 150 nonies die Gewinne aus Geschäften mit handelbaren Optionen betrifft. [S018]

Bei handelbaren Optionen werden Geschäfte, die am 31. Dezember nicht abgewickelt sind, bei der Ermittlung des Gewinns des Jahres berücksichtigt, in dem sie abgewickelt werden. Diese Regel gilt ausschließlich für handelbare Optionen und wird nicht ausdrücklich auf Stock-Optionen ausgeweitet, die unter Artikel 80 bis fallen. [S018]

Option nach Artikel 44 duodecies

Wenn Sie gleichzeitig die Voraussetzungen einer der in Artikel 44 duodecies genannten Regelungen und die Voraussetzungen der in diesem Artikel vorgesehenen Regelung erfüllen, können Sie sich innerhalb von sechs Monaten nach dem Monat des Beginns Ihrer Tätigkeit für Letztere entscheiden.

Diese Option ist unwiderruflich. Die Regelung ist an die besonderen Voraussetzungen von Artikel 44 duodecies geknüpft; Sie dürfen sie daher nicht als allgemeine Regel darstellen, die für alle Kleinstunternehmer gilt. [S017]

Veräußerungsgewinne bei Veräußerung oder Einstellung der Tätigkeit

Bei der Veräußerung oder Einstellung Ihres Unternehmens hängt die in Artikel 151 septies vorgesehene Befreiung von Veräußerungsgewinnen von der Höhe der Einnahmen im Jahr der Realisierung und im Vorjahr ab.

Wenn die Befreiungsgrenzen überschritten werden, die Einnahmen jedoch bei bestimmten Tätigkeiten 350.000 € beziehungsweise bei bestimmten anderen Tätigkeiten 126.000 € nicht übersteigen, kann die teilweise Besteuerung ermittelt werden, indem für die beiden betroffenen Jahre der höchste in der Regelung vorgesehene Satz angewendet wird. Diese Regel betrifft Veräußerungsgewinne, die bei einer Veräußerung oder Einstellung der Tätigkeit erzielt werden; sie gilt nicht automatisch für jeden Kleinstunternehmer. [S014]

Besonderheiten landwirtschaftlicher Tätigkeiten

Wenn Sie der Regelung für landwirtschaftliche Kleinstbetriebe unterliegen, können die im Betrieb erzeugten Rohstoffe und Verbrauchsgüter mit 80 % des Tageskurses bewertet werden, wenn sie üblicherweise Gegenstand von Transaktionen sind. Diese Regel betrifft die Bewertung landwirtschaftlicher Vorräte und stellt keine allgemeine Regel für Kleinstunternehmer in anderen Branchen dar. [S001]

Wenn Sie eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 63 des CGI ausüben, ist diese Tätigkeit von der CFE befreit. Die Befreiung betrifft ausschließlich die landwirtschaftliche Tätigkeit selbst und erstreckt sich nicht automatisch auf Tätigkeiten, die in anderen Branchen ausgeübt werden. [S002]

Informativer Inhalt, stellt keine persönliche Steuerberatung dar.

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