Welche Einkünfte sind vom Quellensteuerabzug (*prélèvement à la source*) befreit?

Verfasst von Solvo · auf Grundlage offizieller Quellen · Veröffentlicht am 26. August 2026

TLDR: In Frankreich unterliegen Einkünfte, die bereits von der Einkommensteuer befreit sind, Einkünfte aus ausländischen Quellen, die durch Steuerabkommen abgedeckt sind, Einkünfte mit speziellen Steuerabzugsregelungen sowie bestimmte Entschädigungen nicht dem prélèvement à la source. Die Befreiung erfolgt automatisch und erfordert keine zusätzlichen Schritte.


Einkünfte, die bereits von der Einkommensteuer befreit sind

Einkünfte, die von der Einkommensteuer befreit sind, sind automatisch vom prélèvement à la source ausgenommen. Dazu gehören:

Diese Befreiungen ergeben sich direkt aus Artikel 81 des Code général des impôts (CGI) und erfordern keine besonderen Handlungen seitens des Steuerpflichtigen.


Ausländische Einkünfte und Steuerabkommen

Einkünfte aus ausländischen Quellen können vom prélèvement à la source befreit sein, wenn sie durch internationale Steuerabkommen abgedeckt sind. Beispielsweise sehen Abkommen zwischen Frankreich und Ländern wie Algerien vor, dass bestimmte Einkünfte ausschließlich im Wohnsitzstaat besteuert werden und damit nicht dem französischen prélèvement à la source unterliegen.


Einkünfte mit speziellen Quellensteuerregelungen

Einige Einkünfte unterliegen bereits spezifischen Quellensteuerabzügen und sind daher nicht vom prélèvement à la source betroffen. Dazu zählen insbesondere:

In diesen Fällen ist der Ausschluss vom prélèvement à la source automatisch und erfordert keinen Antrag des Steuerpflichtigen.


Kapitalerträge, Veräußerungsgewinne und Mieteinnahmen

Erträge aus beweglichem Kapital, Veräußerungsgewinne (immobiliare und mobile) sowie Mieteinnahmen sind vom prélèvement à la source ausgenommen, da sie bereits einem System der sofortigen Besteuerung unterliegen. Das bedeutet, dass die Steuer zum Zeitpunkt des Erhalts der Einkünfte oder der Realisierung des Gewinns erhoben wird, ohne auf die jährliche Steuererklärung zu warten.

Insbesondere befreit sind:

Diese Einkünfte werden separat besteuert, oft mit speziellen Steuersätzen, und sind nicht in den Mechanismus des prélèvement à la source einbezogen.


Entschädigungen für immateriellen Schaden

Entschädigungen für immateriellen Schaden (dommages et intérêts pour préjudice moral) sind ausdrücklich vom prélèvement à la source ausgenommen. Diese Befreiung ist in Artikel 204 D des CGI geregelt und gilt ohne zusätzliche Bedingungen, unabhängig von Höhe oder Herkunft der Entschädigung.


Hinweis: Dieser Inhalt dient nur zur Information und stellt keine individuelle Steuerberatung dar.

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Offizielle Quellen

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