Die fakultativen Befreiungen von der Cotisation Foncière des Entreprises (CFE) betreffen hauptsächlich unabhängige Buchhandlungen und Unternehmen in bestimmten Zonen. Diese Befreiungen unterliegen kommunalen oder zwischenkommunalen Beschlüssen und strengen Kriterien. Um davon zu profitieren, müssen Sie jährlich eine Erklärung beim zuständigen Service des Impôts des Entreprises (SIE) einreichen, und zwar mit den entsprechenden Formularen (1447-M-SD oder 1447-C-SD) sowie den erforderlichen Nachweisen.
Dauerhafte fakultative Befreiungen für Buchhandlungen
Buchhandlungen können unter bestimmten Bedingungen von einer dauerhaften CFE-Befreiung profitieren. Diese Befreiungen sind in den Artikeln 1464 I und 1464 I bis des Code Général des Impôts (CGI) geregelt.
Unabhängige Referenzbuchhandlungen (LIR) mit Label
Buchhandlungen, die am 1. Januar des Besteuerungsjahres über das Label "Librairie Indépendante de Référence" (LIR) verfügen, können von einer dauerhaften CFE-Befreiung profitieren, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:
- Klassifizierung als KMU gemäß der europäischen Definition.
- Mindestens 50 % des Kapitals werden von natürlichen Personen oder unabhängigen Unternehmen gehalten.
- Keine Bindung durch einen Franchisevertrag.
- Einhaltung der Vorschriften für staatliche Beihilfen.
Die Befreiung bleibt für das laufende Jahr gültig, selbst wenn das LIR-Label später entzogen wird. Verliert die Buchhandlung jedoch die erforderlichen Kriterien, endet die Befreiung ab dem folgenden Jahr.
Buchhandlungen ohne LIR-Label
Auch Buchhandlungen ohne LIR-Label können von einer Befreiung profitieren, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
- Die Haupttätigkeit besteht im Einzelhandel mit neuen Büchern, die mindestens 50 % des Umsatzes des Betriebs ausmachen.
- Erfüllung mindestens einer der folgenden Bedingungen:
- Besitz des Labels "Librairie de Référence" (LR) zum 1. Januar.
- Keine Bindung durch einen Franchisevertrag.
Der Beschluss zu Artikel 1464 I bis muss dem Beschluss zu Artikel 1464 I vorangehen oder gleichzeitig erfolgen.
Zeitlich begrenzte fakultative Befreiungen
Neben den dauerhaften Befreiungen für Buchhandlungen gibt es zeitlich begrenzte CFE-Befreiungen, die auf Grundlage kommunaler oder zwischenkommunaler Beschlüsse gewährt werden. Diese betreffen hauptsächlich:
Unternehmen in benachteiligten Gebieten
- Städtische Freizonen (ZFU-TE): Unternehmen in diesen Zonen können für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren befreit werden, sofern ein kommunaler oder zwischenkommunaler Beschluss vorliegt. Dies gilt für Handels-, Handwerks- oder Dienstleistungsaktivitäten, die in diesen Zonen neu gegründet oder erweitert werden.
- Prioritäre Stadtviertel (QPV): Handelsaktivitäten in diesen Vierteln können von einer zeitweiligen Befreiung profitieren, ebenfalls auf Grundlage eines lokalen Beschlusses.
- Revitalisierungszonen in Stadtzentren (ZRCV): Handels- oder Dienstleistungsaktivitäten können für einen begrenzten Zeitraum befreit werden, wenn die Gemeinde die Maßnahme beschlossen hat.
Junge innovative Unternehmen
Junge innovative Unternehmen (JEI), Junge universitäre Unternehmen (JEU), Junge Wachstumsunternehmen (JEC) und Junge Unternehmen mit innovativem Impact (JEII) können für die ersten 7 Jahre nach ihrer Gründung von der CFE befreit werden, vorausgesetzt:
- Die Gemeinde oder der Gemeindeverband hat die Befreiung beschlossen.
- Das Unternehmen erfüllt die spezifischen Kriterien für jede Kategorie.
Diese Befreiung ist in Artikel 1466 D des CGI geregelt und erfordert eine jährliche Erklärung.
Wie beantragt man die Befreiung?
Das Verfahren zur Beantragung der CFE-Befreiung unterscheidet sich je nachdem, ob es sich um ein bestehendes Unternehmen oder eine neue Tätigkeit handelt.
Formulare und Fristen
- Bestehende Betriebe: Der Antrag muss jährlich mit dem Formular 1447-M-SD (CERFA Nr. 14031) eingereicht werden. Dieses ist an den zuständigen Service des Impôts des Entreprises (SIE) zu senden, innerhalb der Fristen für die CFE-Erklärung.
- Neue Aktivitäten oder Wechsel des Betreibers: Bei Gründung eines Betriebs oder Wechsel des Betreibers muss der Antrag mit dem Formular 1447-C-SD (CERFA Nr. 14187) eingereicht werden, ebenfalls innerhalb der gesetzten Fristen.
Erforderliche Unterlagen
Für Buchhandlungen (LIR oder LR) muss der Antrag folgende Dokumente enthalten:
- Nachweis des Labels (LIR oder LR), das am 1. Januar des Besteuerungsjahres gültig ist.
- Umsatzerklärung, um nachzuweisen, dass der Verkauf neuer Bücher mindestens 50 % des Umsatzes des Betriebs ausmacht (nur für Buchhandlungen ohne LIR-Label).
- Gesellschaftsunterlagen, die die Einhaltung der Größen- und Unabhängigkeitskriterien bestätigen.
Berichtigungen und Verlust der Befreiung
Falls ein Unternehmen die Voraussetzungen für die Befreiung während des Jahres nicht mehr erfüllt, muss dies in der nächsten jährlichen Erklärung angegeben werden. Die Befreiung endet ab dem folgenden Jahr. Bei verspäteter Erklärung gilt die Befreiung nicht für das Referenzjahr. Rückwirkende Anträge sind nicht möglich.
Grenzen und Ausnahmen
Die fakultativen CFE-Befreiungen unterliegen strengen Einschränkungen:
- Zwingender Beschluss: Ohne kommunalen oder zwischenkommunalen Beschluss kann die Befreiung nicht gewährt werden, selbst wenn das Unternehmen alle Kriterien erfüllt.
- Franchiseverträge: Buchhandlungen, die an einen Franchisevertrag gebunden sind, sind automatisch von den Befreiungen für unabhängige Buchhandlungen ausgeschlossen.
- Überschreitung der KMU-Grenzen: Wenn ein Unternehmen die Größengrenzen (250 Mitarbeiter, 50 Mio. Euro Umsatz) überschreitet, verliert es die Befreiung ab dem folgenden Jahr.
- Entzug des Labels während des Jahres: Die Befreiung bleibt für das laufende Jahr gültig, endet jedoch für die folgenden Jahre, wenn das Label nicht erneuert wird.
Für zeitlich begrenzte Befreiungen (z. B. ZFU, QPV, JEI) ist die Dauer begrenzt und hängt von den lokalen Beschlüssen ab. Es ist nicht möglich, für denselben Betrieb gleichzeitig mehrere Befreiungen in Anspruch zu nehmen.