Welche Fälle sind nicht von der steuerlichen Ankunftsprozedur in Frankreich abgedeckt?

Verfasst von Solvo · auf Grundlage offizieller Quellen · Veröffentlicht am 26. August 2026

TLDR: Das steuerliche Ankunftsverfahren in Frankreich gilt nicht für interne Versetzungen von Personal, das bereits im Land tätig ist, oder bei fehlenden Steuerabkommen mit dem Herkunftsstaat. In diesen Fällen gelten die regulären französischen Steuerbestimmungen.

Interne Versetzungen von bereits in Frankreich tätigem Personal

Das Sonderverfahren für die steuerliche Ankunft deckt nicht die Versetzung von Mitarbeitern ab, die bereits in Frankreich beschäftigt sind. Dies gilt für Umzüge in eine Zentrale oder ein Logistikzentrum auf französischem Staatsgebiet. In solchen Fällen hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Vergünstigungen, die für Neuankömmlinge aus dem Ausland vorgesehen sind.

Fehlende internationale Steuerabkommen

Ohne Steuerabkommen unterliegt das in Frankreich erzielte Einkommen der vollen Besteuerung, ohne Steuergutschriften oder Teilbefreiungen. Es ist nicht möglich, Sonderregelungen für Auslandsentschädigungen oder andere Vergünstigungen im Zusammenhang mit internationaler Mobilität in Anspruch zu nehmen.

Unterschiede zu begünstigten Regelungen

Im Gegensatz zu den abgedeckten Fällen müssen nicht begünstigte Steuerpflichtige die Bemessungsgrundlage eigenständig nach den regulären Bestimmungen ermitteln. Es gibt keinen Schutz vor künftigen Änderungen der Auslegung.

Reguläre Steuerbestimmungen

Steuerpflichtige, die nicht unter das Ankunftsverfahren fallen, müssen die regulären französischen Steuerbestimmungen anwenden. Dazu gehört die volle Besteuerung der in Frankreich erzielten Einkünfte sowie das Fehlen spezifischer Vergünstigungen für Expatriates.

Territorialität und Wohnsitz

Die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes und die Territorialität der Einkünfte sind entscheidend für die Anwendung der Steuerbestimmungen. Ohne Abkommen gelten die allgemeinen Regeln zur Territorialität und zum Wohnsitz.

Dokumentation und Verfahren

Nicht begünstigte Steuerpflichtige müssen die Bemessungsgrundlage eigenständig ermitteln und die von den regulären Steuerbestimmungen geforderte Dokumentation vorlegen. Für diese Fälle ist kein Sonderverfahren vorgesehen.

*Informationsinhalt, stellt keine individuelle Steuerberatung dar.*

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Offizielle Quellen

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