Welche Finanzkonten sind von der Selbstauskunft zur steuerlichen Ansässigkeit nach CRS betroffen?

Verfasst von Solvo · auf Grundlage offizieller Quellen · Veröffentlicht am 8. September 2026

Zusammenfassung: Die Finanzkonten, die der Selbstauskunft zur steuerlichen Ansässigkeit nach CRS unterliegen, umfassen alle Konten jeder Art (Bankkonten, Postcheckkonten, Depots, Vorschusskonten, Girokonten, Wertpapierdepots, Sparkonten, einschließlich Gemeinschaftskonten oder Konten mit Vollmacht) sowie betriebliche Sparpläne (PEE, PEI) und kollektive betriebliche Altersvorsorgepläne (PERCO, PERCOI). Beteiligungsvereinbarungen (Art. L. 3321-1 des Arbeitsgesetzbuchs) und gesperrte Kontokorrentkonten sind ausgenommen.

Bankkonten und ähnliche Konten

Die betroffenen Konten sind jeder Art, insbesondere:

Diese Konten umfassen auch solche, die gemeinsam geführt werden oder auf denen der Steuerpflichtige oder Mitglieder seines steuerlichen Haushalts über eine Vollmacht verfügen.

Sparpläne und spezifische Einrichtungen

Der Selbstauskunft unterliegen ebenfalls:

Ausnahmen

Nicht von der Selbstauskunft nach CRS betroffen sind:

Räumlicher Anwendungsbereich

Die betroffenen Finanzkonten sind solche, die in Frankreich oder im Ausland eröffnet wurden, sofern sie zu den oben genannten Kategorien gehören.

Pflichten im Zusammenhang mit der Selbstauskunft

Die Selbstauskunft ist für Konten erforderlich, die ab dem 1. Januar 2016 eröffnet wurden (sogenannte „neue“ Konten). Für bereits bestehende Konten bleibt sie freiwillig, kann aber bei Änderungen der Umstände angefordert werden.

Besondere Fälle

Informationsinhalt, stellt keine persönliche Steuerberatung dar.

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Offizielle Quellen

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