Zusammenfassung: Die Finanzkonten, die der Selbstauskunft zur steuerlichen Ansässigkeit nach CRS unterliegen, umfassen alle Konten jeder Art (Bankkonten, Postcheckkonten, Depots, Vorschusskonten, Girokonten, Wertpapierdepots, Sparkonten, einschließlich Gemeinschaftskonten oder Konten mit Vollmacht) sowie betriebliche Sparpläne (PEE, PEI) und kollektive betriebliche Altersvorsorgepläne (PERCO, PERCOI). Beteiligungsvereinbarungen (Art. L. 3321-1 des Arbeitsgesetzbuchs) und gesperrte Kontokorrentkonten sind ausgenommen.
Bankkonten und ähnliche Konten
Die betroffenen Konten sind jeder Art, insbesondere:
- Bankkonten
- Postcheckkonten
- Depositenkonten
- Vorschusskonten
- Girokonten
- Wertpapierdepots
- Sparkonten
Diese Konten umfassen auch solche, die gemeinsam geführt werden oder auf denen der Steuerpflichtige oder Mitglieder seines steuerlichen Haushalts über eine Vollmacht verfügen.
Sparpläne und spezifische Einrichtungen
Der Selbstauskunft unterliegen ebenfalls:
- Betriebliche Sparpläne (PEE)
- Interbetriebliche Sparpläne (PEI)
- Kollektive betriebliche Altersvorsorgepläne (PERCO)
- Interbetriebliche kollektive Altersvorsorgepläne (PERCOI)
Ausnahmen
Nicht von der Selbstauskunft nach CRS betroffen sind:
- Beteiligungsvereinbarungen (Art. L. 3321-1 des Arbeitsgesetzbuchs)
- Gesperrte Kontokorrentkonten
Räumlicher Anwendungsbereich
Die betroffenen Finanzkonten sind solche, die in Frankreich oder im Ausland eröffnet wurden, sofern sie zu den oben genannten Kategorien gehören.
Pflichten im Zusammenhang mit der Selbstauskunft
Die Selbstauskunft ist für Konten erforderlich, die ab dem 1. Januar 2016 eröffnet wurden (sogenannte „neue“ Konten). Für bereits bestehende Konten bleibt sie freiwillig, kann aber bei Änderungen der Umstände angefordert werden.
Besondere Fälle
- Passive nicht-finanzielle Rechtsträger, die Inhaber von Konten sind, müssen die steuerliche Ansässigkeit der natürlichen Personen, die sie kontrollieren, selbst ausweisen.
- Bei Minderjährigen muss der gesetzliche Vertreter die Selbstauskunft erbringen.