Welche Folgen hat der Verzicht auf den Quellensteuerabzug für Urheber geistiger Werke?

Verfasst von Solvo · auf Grundlage offizieller Quellen · Veröffentlicht am 3. September 2026

TL;DR: Der Verzicht auf den Quellensteuerabzug macht den Urheber zum mehrwertsteuerpflichtigen Schuldner nach den allgemeinen Vorschriften für alle seine steuerpflichtigen Umsätze, und zwar ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Mitteilung an den Dienst für Unternehmenssteuern (SIE) folgt. Er gilt für alle vom Urheber erhaltenen Vergütungen, umfasst einen Mindestzeitraum von fünf Jahren (verlängerbar durch stillschweigende Verlängerung) und muss schriftlich mit Rückschein an den SIE sowie an alle betroffenen Verlage, Verwertungsgesellschaften und Produzenten gemeldet werden.

Sofortige steuerliche Folgen

Der Verzicht führt dazu, dass der Urheber die Mehrwertsteuer nach den allgemeinen Vorschriften für alle seine Umsätze, die in den Anwendungsbereich der Steuer fallen, erklären und zahlen muss. Diese Verpflichtung tritt ab dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Mitteilung des Verzichts an den SIE folgt.

Umfang des Verzichts

Der Verzicht gilt für alle vom Urheber erhaltenen Vergütungen ohne Ausnahme und betrifft auch alle Verlage, Verwertungsgesellschaften und Produzenten, die ihm Vergütungen zahlen. Er ist für den Urheber selbst sowie für alle genannten Dritten verbindlich.

Meldeformalitäten

Der Verzicht muss schriftlich erklärt und per Einschreiben mit Rückschein an den Dienst für Unternehmenssteuern (SIE) am Ort der Berufsausübung gesendet werden. Der Urheber muss anschließend unverzüglich und auf demselben Weg eine Kopie dieses Schreibens sowie den Nachweis über dessen Versand an den SIE an alle betroffenen Verlage, Verwertungsgesellschaften und Produzenten übermitteln.

Dauer und Verlängerung

Der Verzicht umfasst verpflichtend einen Zeitraum von fünf Jahren, einschließlich des Jahres seiner Erklärung. Er wird stillschweigend um weitere fünf Jahre verlängert, sofern nicht innerhalb von 30 Tagen vor Ablauf jedes Zeitraums die Rückkehr zum Quellensteuerabzugsverfahren beantragt wird. Falls während oder am Ende des Verzichtszeitraums eine Erstattung von Vorsteuerguthaben (Artikel 271 CGI) gewährt wird, wird der Verzicht automatisch um weitere fünf Jahre verlängert.

Rückkehr zum Quellensteuerabzugsverfahren

Die Rückkehr zum Quellensteuerabzugsverfahren muss schriftlich mit Rückschein beim SIE sowie bei allen betroffenen Verlagen, Verwertungsgesellschaften und Produzenten beantragt werden. Dieser Antrag muss innerhalb von 30 Tagen vor Ablauf des Verzichtszeitraums gestellt werden, und zwar nach denselben Modalitäten wie der Verzicht selbst.

Anzuwendendes Steuerregime nach Verzicht

Falls der Umsatz des Urhebers die Grenzen der Kleinunternehmerregelung nicht überschreitet, profitiert er von dieser, sofern er nicht für die Zahlung der Mehrwertsteuer optiert hat. Andernfalls oder bei Option für die Mehrwertsteuerzahlung unterliegt er allen Verpflichtungen, die für Mehrwertsteuerpflichtige gelten, vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen für Urheber.

Kein Verzicht

Ohne formellen Verzicht gemäß den vorgesehenen Modalitäten bleibt der Urheber dem Quellensteuerabzugsverfahren für alle erhaltenen Vergütungen unterworfen.

Informationsinhalt, keine persönliche Steuerberatung.

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Offizielle Quellen

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