Welche Fristen gelten für auszahlende Stellen bei Dividenden von OGAW?

Verfasst von Solvo · auf Grundlage offizieller Quellen · Veröffentlicht am 6. September 2026

TLDR: Auszahlende Stellen müssen dem RCM-Bereich der DRESG bis zum 31. März des auf die Dividendenausschüttung folgenden Jahres eine Zusammenfassende Liste der an jeden Begünstigten des vereinfachten Verfahrens gezahlten Gesamtbeträge übermitteln. Sie können auch die im Jahr N hinterlegten Bescheinigungen bis zum 31. März des Jahres N+1 vorlegen, sofern sie für N+1 eine gültige Wohnsitzbescheinigung vorweisen können.

Frist für die Übermittlung der Zusammenfassenden Liste

Du musst dem RCM-Bereich der DRESG bis zum 31. März des auf die Dividendenausschüttung folgenden Jahres eine Zusammenfassende Liste übermitteln. Diese Liste muss für jeden Begünstigten des vereinfachten Verfahrens den Gesamtbetrag der an ihn gezahlten Dividenden angeben.

Vorlage von Bescheinigungen im Rahmen des vereinfachten Verfahrens

Du kannst die im Laufe des Jahres N hinterlegten Bescheinigungen bis zum 31. März des Jahres N+1 vorlegen. Dafür musst du im Laufe des Jahres N+1 in der Lage sein, eine ordnungsgemäß ausgefüllte Wohnsitzbescheinigung für N+1 von der Steuerbehörde des Wohnsitzstaats jedes nicht ansässigen Gesellschafters vorzulegen, der von dieser Maßnahme profitiert hat.

Gültigkeit von Wohnsitzbescheinigungen

Wohnsitzbescheinigungen haben eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr, entsprechend dem Kalenderjahr, in dem sie von der ausländischen Behörde ausgestellt wurden. Diese Regel gilt auch im Rahmen des vereinfachten Verfahrens.

Allgemeine Pflichten der auszahlenden Stellen

Als auszahlende Stelle bist du verpflichtet, die Meldepflichten sowie die Aufbewahrungspflicht der Belegunterlagen einzuhalten. Diese Pflichten gelten unabhängig von der tatsächlichen Anwendung des Steuerfreibetrags von 40 % oder anderer Steuervergünstigungen.

Besonderheiten und Ausnahmen

In den konsultierten Quellen sind keine spezifischen Ausnahmen für OGAW vorgesehen. Die genannten Fristen und Modalitäten gelten einheitlich, vorbehaltlich der allgemeinen Bedingungen des vereinfachten Verfahrens.

Sanktionen bei Nichteinhaltung

Bei Nichteinhaltung der Fristen oder Meldepflichten können steuerliche Sanktionen verhängt werden. Diese Sanktionen werden gemäß den Bestimmungen des CGI und den von der Verwaltung festgelegten praktischen Modalitäten angewendet.

Informationsinhalt, stellt keine persönliche Steuerberatung dar.

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Offizielle Quellen

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