Zusammenfassung: Freiberufler können von der Mehrwertsteuerbefreiung beim Verkauf gebrauchter Güter profitieren, wenn diese für ihre berufliche Tätigkeit genutzt wurden und beim Erwerb kein Recht auf Vorsteuerabzug bestand. Diese Befreiung gilt nicht für Immobilien oder Luftfahrzeuge.
Allgemeine Bedingungen für die Befreiung
Um die Mehrwertsteuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können, müssen Freiberufler folgende Bedingungen erfüllen:
- Die Güter müssen für die berufliche Tätigkeit genutzt worden sein.
- Die Güter dürfen beim Erwerb, Import oder bei der Selbstverrechnung kein Recht auf Vorsteuerabzug – weder vollständig noch teilweise – eröffnet haben.
Betroffene Güter
Die Mehrwertsteuerbefreiung gilt ausschließlich für körperliche bewegliche Güter, wie:
- Industrielles Equipment und Werkzeuge
- Transportmittel
- Büro- und IT-Ausstattung
Immobilien und Luftfahrzeuge sind von dieser Befreiung ausgenommen.
Pflichten bei anfänglichem Vorsteuerabzug
Wurde für das verkaufte gebrauchte Gut beim Erwerb ein Vorsteuerabzug geltend gemacht, unterliegt der Verkauf der Mehrwertsteuer. Der Freiberufler muss die ursprünglich vorgenommene Abzugsregelung korrigieren. Diese Anpassung erfolgt durch die Erklärung der Nachversteuerung in den entsprechenden Steuererklärungen.
Veräußerung von Investitionsgütern
Die Veräußerung von Investitionsgütern – ob steuerpflichtig oder befreit – wird nicht in die Berechnung des Vorsteuerabzugsprozentsatzes einbezogen. Das bedeutet, dass der Verkauf dieser Güter die Bestimmung des Abzugskoeffizienten für andere erworbene Güter und Dienstleistungen des Freiberuflers nicht beeinflusst.
Innergemeinschaftliche Erwerbe
Bei innergemeinschaftlichen Käufen gebrauchter Güter gilt die Befreiung, wenn der Veräußerer ein Steuerpflichtiger ist, der keine abzugsberechtigten Umsätze tätigt. Der französische Freiberufler muss daher prüfen, ob der Verkäufer in einem anderen EU-Mitgliedstaat keine Vorsteuer auf das Gut abgesetzt hat.
Mehrwertsteuer-Regulierung
Bei der Veräußerung eines Gutes, für das ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, muss der Freiberufler die Nachversteuerung in den entsprechenden Zeilen seiner Steuererklärungen angeben:
- Zeile 21 der Erklärung 3310 CA 3 (für Unternehmen im normalen Realsplitting-Verfahren).
- Zeile 27 der Erklärung CA 12 (oder CA 12 E) (für Unternehmen im vereinfachten Besteuerungsverfahren).