Welche internationale Höflichkeitsregel gilt für die Wohnsteuer von Diplomaten?

Verfasst von Solvo · auf Grundlage offizieller Quellen · Veröffentlicht am 9. September 2026

TLDR: Wenn Sie ein ausländischer diplomatischer oder konsularischer Bediensteter sind, der in Frankreich ansässig ist, gilt die Steuerbefreiung grundsätzlich ab dem 1. Januar des Jahres, das auf Ihre Niederlassung folgt. Betrifft eine Besteuerung jedoch das Jahr Ihrer Niederlassung, kann aus Gründen der internationalen Höflichkeit ab dem offiziellen Amtsantritt eine Steuerentlastung gewährt werden. Diese Möglichkeit gilt nicht automatisch und betrifft nicht Personen, die zu diesem Zeitpunkt ihren ständigen Wohnsitz in Frankreich hatten.

Die gewöhnliche Regel

Grundsätzlich können Sie ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr Ihrer Niederlassung in Frankreich folgt, von der Steuerbefreiung profitieren. Diese Regel ergibt sich aus dem Prinzip der Jährlichkeit der Wohnsteuer: Das Datum Ihres Amtsantritts ändert normalerweise nichts am Besteuerungsjahr.

Die auf internationaler Höflichkeit beruhende Ausnahme

Wird für das Jahr Ihrer Niederlassung eine Steuer festgesetzt, erkennt die Verwaltung traditionell aus Gründen der internationalen Höflichkeit an, dass das Prinzip der Jährlichkeit nicht angewendet wird.

In diesem Fall kann Ihnen ab dem Tag Ihres offiziellen Amtsantritts eine Steuerentlastung gewährt werden. Die Steuerentlastung reduziert die bereits festgesetzte Steuer oder hebt sie auf. Sie dürfen diese Maßnahme jedoch nicht als automatisch ansehen: Das BOFiP stellt sie als eine Möglichkeit dar, die unter den angegebenen Bedingungen gewährt wird.

Die Ausnahme gilt nicht, wenn Sie zum Zeitpunkt Ihres Amtsantritts Ihren ständigen Wohnsitz in Frankreich hatten.

Betroffene Wohnung für diplomatische Bedienstete

Für Botschafter und andere diplomatische Bedienstete ausländischer Staatsangehörigkeit betrifft die Steuerbefreiung die Gemeinde Ihres offiziellen Wohnsitzes und ausschließlich diesen Wohnsitz. Sie setzt Gegenseitigkeit voraus: Der von Ihnen vertretene Staat muss französischen Botschaftern und diplomatischen Bediensteten vergleichbare Vorteile gewähren.

Für Konsuln geltende Regeln

Für Konsuln und konsularische Bedienstete müssen Sie sich auf die mit dem vertretenen Staat geschlossenen Übereinkommen beziehen. In jedem Fall kann sich die Steuerbefreiung nur auf die Gemeinde Ihres offiziellen Wohnsitzes und ausschließlich auf diesen Wohnsitz beziehen.

Das BOFiP präzisiert in den geprüften Elementen nicht das praktische Verfahren, die Frist oder den zu verwendenden Kanal für die Beantragung der Steuerentlastung.

Informativer Inhalt, stellt keine persönliche Steuerberatung dar.

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Offizielle Quellen

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