Zusammenfassung: Internationale Abkommen beeinflussen die Einkommensdeklaration digitaler Plattformen in Frankreich, indem sie den Plattformbetreibern Meldepflichten für Verkäufer und Dienstleister auferlegen, die in Frankreich, der EU oder in Staaten mit automatischem Informationsaustausch steuerlich ansässig sind. Plattformen müssen die Transaktionen der Verkäufer und Dienstleister melden – mit einigen Ausnahmen – und spezifische Verfahren für die Deklaration und Korrektur von Informationen befolgen.
Anwendungsbereich der internationalen Abkommen
Internationale Abkommen beeinflussen die Einkommensdeklaration digitaler Plattformen in Frankreich, wenn die Transaktionen digitale Plattformen und Verkäufer oder Dienstleister betreffen, die in Staaten ansässig sind, mit denen Frankreich Abkommen über den automatischen Informationsaustausch unterzeichnet hat. Digitale Plattformen – ob französisch, europäisch oder außereuropäisch – müssen die Transaktionen von Verkäufern oder Dienstleistern melden, die in Frankreich, einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Drittland steuerlich ansässig sind, mit dem Frankreich ein Abkommen über den automatischen Austausch von Informationen hat. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Artikel 1649 ter A des Code Général des Impôts (CGI) und gilt für alle Transaktionen, die ab dem 1. Januar 2023 getätigt wurden.
Verpflichtungen der digitalen Plattformen
Registrierung und Identifikation
Ausländische Plattformen müssen sich vor der Meldung von Transaktionen bei der Direction Générale des Finances Publiques (DGFiP) registrieren. Die Registrierung erfolgt ausschließlich elektronisch, indem eine E-Mail an die Adresse france.aeoi@dgfip.finances.gouv.fr gesendet wird. Dabei sind folgende Informationen anzugeben:
- Name und Adresse (postalisch und elektronisch) der Plattform.
- Steueridentifikationsnummern, einschließlich der EU-Mehrwertsteuer-Codes.
- Details zur Registrierung im OSS-Nicht-EU-Regime (One-Stop Shop), falls zutreffend.
Zu meldende Daten
Plattformen müssen quartalsweise aggregierte Daten für jeden Verkäufer oder Dienstleister übermitteln, darunter:
- Identifikationsinformationen: Name, Staat oder Gebiet des steuerlichen Wohnsitzes des Verkäufers/Dienstleisters.
- Wirtschaftliche Daten:
- Nettobetrag der erhaltenen Gegenleistungen (abzüglich Provisionen, Steuern und Lieferkosten, sofern diese vom Verkäufer getragen werden).
- Gesamtzahl der im Quartal durchgeführten Transaktionen.
- Bankdaten: IBAN des Kontos, auf das die Zahlungen gutgeschrieben werden, sofern es sich vom Konto des Verkäufers unterscheidet.
Fristen und Meldeverfahren
Die Meldung der Transaktionen muss bis zum 31. Januar des auf das Transaktionsjahr folgenden Jahres erfolgen. Beispielsweise müssen die Transaktionen von 2023 bis zum 31. Januar 2024 gemeldet werden. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch über die dedizierte Plattform der DGFiP. Eine papierbasierte Meldung ist nicht vorgesehen. Eventuelle Berichtigungen müssen ab dem 30. März des Folgejahres (N+1) und so schnell wie möglich nach Feststellung des Fehlers eingereicht werden.
Steuerliche Behandlung für Selbstständige
Selbstständige, die Einkünfte über digitale Plattformen erzielen, müssen diese in Frankreich deklarieren, wenn sie dort steuerlich ansässig sind. Für Einkünfte aus Staaten, mit denen Frankreich ein Doppelbesteuerungsabkommen hat, ist die ausländische Steueranrechnung bis zur Höhe des geringeren Betrags zwischen der tatsächlich im Ausland gezahlten Steuer (oder der im Abkommen vorgesehenen Ermäßigung) und der entsprechenden französischen Steuer auf die im Ausland erzielten Einkünfte möglich. Ohne Abkommen werden ausländische Einkünfte in Frankreich in voller Höhe besteuert, ohne Möglichkeit einer Steueranrechnung.
Ausnahmen und Grenzen
Nicht in der EU ansässige Plattformen sind von der Meldung in Frankreich befreit, wenn:
- Ihr Ansässigkeitsstaat ein mit Frankreich äquivalentes Abkommen zum automatischen Informationsaustausch (entsprechend DAC 7) hat.
- Die Transaktionen in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen und bereits im Ansässigkeitsstaat der Plattform gemeldet wurden.
Diese Befreiung gilt nicht für Plattformen mit Sitz in bevorzugten Staaten (z. B. Steueroasen) oder in Ländern, mit denen Frankreich keine steuerliche Zusammenarbeit vereinbart hat.