TLDR: In Frankreich gilt eine natürliche Person als steuerlich ansässig, wenn sie dort ihren Haushalt oder ihren Hauptaufenthaltsort hat, eine Hauptberufstätigkeit ausübt oder den Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Interessen dort hat. Doppelbesteuerungsabkommen können diese Regelung ändern, insbesondere bei doppelter Ansässigkeit, wo hierarchische Kriterien (ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit) den einzigen Wohnsitz bestimmen. Die Ansässigkeit wird individuell und nicht pro Steuerhaushalt bewertet.
Nationale Kriterien für den steuerlichen Wohnsitz
Nach französischem innerstaatlichem Recht definiert Artikel 4 B der Abgabenordnung (Code général des impôts, CGI) drei alternative Kriterien, um den steuerlichen Wohnsitz einer natürlichen Person festzulegen:
- Den Haushalt (Familienkern) oder den Hauptaufenthaltsort in Frankreich haben;
- In Frankreich eine berufliche Tätigkeit, angestellt oder selbstständig, ausüben, sofern diese nicht nur nebenbei ausgeübt wird;
- Den Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen in Frankreich haben.
Diese Kriterien sind kumulativ: Es reicht aus, eines davon zu erfüllen, um in Frankreich als steuerlich ansässig zu gelten.
Vorrang von Doppelbesteuerungsabkommen
Bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen können den nationalen Kriterien vorgehen. Wenn eine Person die Bedingungen von Artikel 4 B des CGI erfüllt, aber aufgrund eines Abkommens nicht als steuerlich ansässig in Frankreich gilt, findet die abkommensrechtliche Regelung Anwendung. Der steuerliche Wohnsitz wird dann für jede natürliche Person einzeln und nicht für den Steuerhaushalt insgesamt bewertet.
Lösung von Konflikten bei doppelter Ansässigkeit
Bei doppelter Ansässigkeit sehen Doppelbesteuerungsabkommen eine Hierarchie von Kriterien vor, um den einzigen steuerlichen Wohnsitz zu bestimmen:
- Ständige Wohnstätte: Jede Wohnung, über die eine Person dauerhaft verfügen kann, unabhängig von deren rechtlicher Natur;
- Mittelpunkt der Lebensinteressen;
- Gewöhnlicher Aufenthaltsort;
- Staatsangehörigkeit.
Falls diese Kriterien keine Entscheidung ermöglichen (z. B. bei doppelter Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit), kann die betroffene Person das Verständigungsverfahren anrufen, damit die zuständigen Behörden der betroffenen Staaten eine Einigung erzielen.
Abkommensrechtliche Definition des Ansässigen
Eine Person gilt als in einem Staat ansässig, wenn sie nach dem Recht dieses Staates aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres Aufenthalts, ihres Sitzes der Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Kriteriums dort steuerpflichtig ist. Nicht als ansässig gelten Personen, die nur mit Einkünften aus inländischen Quellen oder mit in diesem Staat belegenem Vermögen steuerpflichtig sind. Personen, die aufgrund ihres Status oder ihrer Tätigkeit von der Steuer befreit sind, gelten ebenfalls nicht als steuerpflichtig im Sinne der Abkommen.
Besondere Fälle und Ausnahmen
Führungskräfte von Unternehmen mit Sitz in Frankreich, die dort einen Jahresumsatz von mehr als 250 Millionen Euro erzielen, gelten als in Frankreich hauptsächlich beruflich tätig, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird. Diese Vermutung gilt auch für Unternehmen, die andere Unternehmen gemäß Artikel L. 233-16 des Handelsgesetzbuchs (code de commerce) kontrollieren.
Grenzen und Präzisierungen
Die Kriterien für den steuerlichen Wohnsitz gelten nicht automatisch, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen feststellt, dass die Person nicht in Frankreich ansässig ist. Zudem wird der steuerliche Wohnsitz individuell bestimmt, auch innerhalb desselben Haushalts.