TL;DR: Das Hauptkriterium für die steuerliche Ansässigkeit einer juristischen Person in Frankreich ist der tatsächliche Verwaltungssitz, also der Ort, an dem die strategischen Entscheidungen zur Geschäftsführung sowie zur industriellen oder kaufmännischen Politik getroffen werden, die für die Führung der Geschäfte notwendig sind. Bei doppelter Ansässigkeit ist dieses Kriterium das einzige ausschlaggebende. Personengesellschaften und wirtschaftliche Interessenvereinigungen gelten ebenfalls als in Frankreich steuerlich ansässig, wenn sie dort ihren tatsächlichen Verwaltungssitz haben.
Der tatsächliche Verwaltungssitz: das zentrale Kriterium
Der tatsächliche Verwaltungssitz ist definiert als der Ort, an dem die strategischen Entscheidungen zur Geschäftsführung sowie zur industriellen oder kaufmännischen Politik tatsächlich getroffen werden, die für die Führung der Geschäfte des Unternehmens notwendig sind. Es handelt sich dabei nicht um eine einfache administrative oder rechtliche Adresse, sondern um das tatsächliche Zentrum der Leitung und Kontrolle der gesellschaftlichen Aktivitäten. Dieser Ort entspricht in der Regel demjenigen, an dem der Verwaltungsrat oder die höchsten Führungsorgane ihre Funktionen ausüben.
Lösung von Konflikten bei doppelter Ansässigkeit
Bei doppelter steuerlicher Ansässigkeit – wenn eine juristische Person in zwei Vertragsstaaten als ansässig gilt – wird der tatsächliche Verwaltungssitz zum einzigen Kriterium für die Zuweisung der steuerlichen Ansässigkeit. Die juristische Person gilt dann als in dem Staat ansässig, in dem sich dieser Sitz befindet.
Betroffene juristische Personen
Als in Frankreich steuerlich ansässig gelten juristische Personen mit tatsächlichem Verwaltungssitz auf französischem Staatsgebiet. Dazu gehören:
- Kapitalgesellschaften;
- Personengesellschaften (Offene Handelsgesellschaften, einfache Kommanditgesellschaften);
- Wirtschaftliche Interessenvereinigungen (GIE) und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV).
Diese Einheiten gelten als in Frankreich steuerlich ansässig, selbst wenn die Besteuerung ihrer Gewinne auf Ebene ihrer Gesellschafter oder Mitglieder erfolgt.
Nicht in Frankreich ansässige juristische Personen
Juristische Personen, deren Sitz sich außerhalb Frankreichs befindet, gelten als nicht ansässig, wenn sich auch ihr tatsächlicher Verwaltungssitz außerhalb des französischen Staatsgebiets befindet, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
Ort der Erhebung der Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer wird am Ort der Hauptniederlassung der juristischen Person festgesetzt. Die Steuerbehörde kann jedoch als Ort der Besteuerung denjenigen bestimmen, an dem die tatsächliche Leitung der Gesellschaft sichergestellt wird, oder den Sitz der Gesellschaft.
Besondere Fälle und Präzisierungen
Ein Unternehmen kann über mehrere Verwaltungssitze verfügen, aber nur einen tatsächlichen Verwaltungssitz haben. Die Bestimmung dieses Sitzes erfolgt aufgrund einer tatsächlichen Würdigung, die auf der Analyse der strategischen Entscheidungen und ihres Beschlussortes basiert.