Zusammenfassung: Kein Leasingvertrag oder Mietkaufvertrag (Leasing mit Kaufoption) ermöglicht eine spezifische Mehrwertsteuerbefreiung für Freiberufler. Diese Verträge werden als Mietverträge mit einer möglichen späteren Kaufoption behandelt, ohne Unterschiede je nach Status des Mieters. Die Steuerregeln gelten für die Art der Transaktion, nicht für die Eigenschaft des Mieters.
Rechtliche Natur von Leasing- und Mietkaufverträgen
Im französischen Recht werden Leasingverträge oder Mietkaufverträge nicht als Eigentumsübertragungen im Sinne der Mehrwertsteuer (MwSt.) betrachtet. Sie werden als Mietverträge mit einer einfachen Kaufoption analysiert, wobei der Kaufpreis zumindest teilweise die gezahlten Mietraten berücksichtigt. Diese Einstufung gilt unabhängig vom Status des Mieters, auch für Freiberufler.
Steuerliche Behandlung der Mehrwertsteuer
Ein Mietkaufvertrag kann als eine einheitliche, der Mehrwertsteuer unterliegende Transaktion betrachtet werden, es sei denn, die vertraglichen und tariflichen Klauseln trennen explizit die Mietkomponente von der Finanzierungskomponente. In diesem Fall wird die Vermutung der Einheitlichkeit widerlegt, aber dies schafft keine Mehrwertsteuerbefreiung für den Mieter.
Keine spezifische Befreiung für Freiberufler
Es gibt keine steuerliche Bestimmung, die eine Mehrwertsteuerbefreiung für Freiberufler aufgrund ihres Status vorsieht. Die Regeln gelten einheitlich, unabhängig davon, ob der Mieter ein Unternehmen, ein selbstständiger Berufstätiger oder eine Privatperson ist. Mögliche Befreiungen beziehen sich auf Kategorien von Gütern oder Transaktionen, nicht auf Profile der Mieter.
Sonderfälle: Schiffe und spezifische Transaktionen
Mietkaufverträge für Schiffe können unter bestimmten Bedingungen von speziellen Steuerregelungen profitieren, vorbehaltlich der Einhaltung der in Artikel L. 313-7 des Code monétaire et financier festgelegten Bedingungen. Diese Bestimmungen betreffen nicht Freiberufler als solche, sondern die Transaktionen selbst.
Branchenspezifische Regelungen und außergewöhnliche Abschreibungen
Bestimmte außergewöhnliche Abschreibungen (z. B. Artikel 39 decies, 39 decies A, 39 decies C bis des CGI) gelten für Güter, die im Rahmen von Leasing oder Mietkauf erworben wurden. Diese zielen jedoch auf steuerliche Vorteile für das mietende Unternehmen oder den Kreditnehmer ab, ohne eine Mehrwertsteuerbefreiung zu schaffen. Diese Maßnahmen sind zeitlich begrenzt und an Bedingungen geknüpft.
Grenzen und Präzisierungen
Die Mehrwertsteuerbefreiungen für gebrauchte Güter (Artikel 261 des CGI) gelten nicht für Güter, bei deren Erwerb der Vorsteuerabzug möglich war. Diese Regel betrifft nicht speziell Freiberufler, sondern gilt für alle Mieter oder Käufer.