Welche Meldepflichten gelten für Dienstleistungserbringer ohne Niederlassung in Frankreich?

Verfasst von Solvo · auf Grundlage offizieller Quellen · Veröffentlicht am 30. August 2026

Dienstleistungserbringer ohne Niederlassung in Frankreich müssen spezifische Meldepflichten in Bezug auf die Mehrwertsteuer (MwSt.) und in bestimmten Fällen für über digitale Plattformen abgewickelte Transaktionen einhalten. Diese Pflichten variieren je nachdem, ob der Dienstleister in der EU oder außerhalb der EU ansässig ist, sowie je nach Art der durchgeführten Transaktionen.

Wer muss melden?

In der EU ansässige Dienstleister

Dienstleister ohne Niederlassung in Frankreich, die jedoch in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind, müssen die MwSt. in Frankreich erklären und zahlen, wenn sie steuerpflichtige Transaktionen auf französischem Staatsgebiet durchführen. Sie sind nicht verpflichtet, einen steuerlichen Vertreter zu benennen, müssen sich jedoch beim Service des Impôts des Entreprises Étrangères (SIEE) der DINR registrieren.

Außerhalb der EU ansässige Dienstleister

Dienstleister ohne Niederlassung in der EU, die steuerpflichtige Transaktionen in Frankreich durchführen, müssen einen bei der DGFiP akkreditierten steuerlichen Vertreter benennen. Dieser in Frankreich ansässige Vertreter haftet solidarschisch für die Zahlung der MwSt. sowie für mögliche Sanktionen.

Betreiber digitaler Plattformen

Betreiber digitaler Plattformen ohne Niederlassung in Frankreich, die jedoch Transaktionen für Verkäufer oder Dienstleister mit Sitz in Frankreich, einem anderen EU-Staat oder einem Staat mit Abkommen über den automatischen Informationsaustausch erleichtern, müssen diese Transaktionen den französischen Behörden melden. Diese Verpflichtung entfällt, wenn der Betreiber diese Pflichten bereits in einem anderen EU-Staat oder einem Drittstaat mit einem von der Europäischen Kommission anerkannten gleichwertigen Abkommen erfüllt.

Identifikation und Steuernummer

EU-Dienstleister: Direkte Identifikation

In der EU ansässige Dienstleister müssen sich beim SIEE für die französische MwSt. registrieren, um eine MwSt.-Nummer zu erhalten. Für die Registrierung sind Dokumente erforderlich, die die Absicht nachweisen, steuerpflichtige Transaktionen in Frankreich durchzuführen, wie z. B. eine Bescheinigung über die Eintragung im MwSt.-Register des Sitzlandes, Gesellschaftsdokumente und Nachweise der wirtschaftlichen Tätigkeit.

Dienstleister außerhalb der EU: Steuerlicher Vertreter

Dienstleister außerhalb der EU können sich nicht direkt registrieren, sondern müssen einen steuerlichen Vertreter in Frankreich benennen, der sich um die Identifikation und Meldepflichten kümmert. Der Vertreter haftet solidarschisch für die Zahlung der MwSt. und etwaiger Sanktionen.

Plattformbetreiber: Eindeutige Registriernummer

Betreiber digitaler Plattformen, die Transaktionen in Frankreich melden, erhalten von der Steuerbehörde eine einzigartige Registriernummer. Diese Nummer kann bei Nichteinhaltung der Meldepflichten entzogen werden.

Meldeverfahren

Ausschließlich elektronisches Verfahren

Sämtliche Meldungen – ob für die MwSt. oder Transaktionen über Plattformen – müssen elektronisch über das Portal der DGFiP erfolgen. Für nicht ansässige Steuerpflichtige ist kein Papierverfahren vorgesehen.

Inhalt der MwSt.-Erklärungen

Die MwSt.-Erklärungen müssen folgende Angaben enthalten:

Plattformbetreiber müssen zudem die Stammdaten der Verkäufer/Dienstleister, den Betrag und die Art der Transaktionen sowie den Bezugszeitraum der Transaktionen angeben.

Fristen und Berichtigungen

Häufigkeit der MwSt.-Erklärungen

Die MwSt.-Erklärungen müssen monatlich oder quartalsweise eingereicht werden, abhängig vom Umsatzvolumen. Selbst bei fehlenden steuerpflichtigen Transaktionen ist eine „Nullmeldung“ abzugeben.

Korrektur von Fehlern

Bei Fehlern oder Auslassungen kann der Dienstleister die Meldung innerhalb der gesetzten Fristen berichtigen. Wird die Berichtung nicht innerhalb von 3 Monaten nach einer Aufforderung der Behörde vorgenommen, kann die Registriernummer entzogen werden.

Ausnahmen und Sanktionen

Befreiung von der Benennung eines steuerlichen Vertreters

In der EU ansässige Dienstleister müssen keinen steuerlichen Vertreter in Frankreich benennen – im Gegensatz zu Dienstleistern außerhalb der EU.

Bereits in anderen Staaten gemeldete Transaktionen

Plattformbetreiber müssen Transaktionen, die bereits durch ein Abkommen über den automatischen Informationsaustausch mit einem Drittstaat abgedeckt sind, nicht in Frankreich melden. Nicht abgedeckte Transaktionen sind jedoch meldepflichtig.

Entzug der Registriernummer

Bei Nichteinhaltung der Meldepflichten kann die Steuerbehörde die Registriernummer des Plattformbetreibers nach einer Frist von 3 Monaten und 30 Tagen entziehen.

Sanktionen für Dienstleister außerhalb der EU

Dienstleister außerhalb der EU, die in Frankreich ohne steuerlichen Vertreter tätig sind, unterliegen Sanktionen, einschließlich der solidarischen Haftung des Auftraggebers für die Zahlung der MwSt., Zinsen und Geldstrafen.

*Hinweis: Dieser Inhalt dient nur zu Informationszwecken und stellt keine individuelle Steuerberatung dar.*

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Offizielle Quellen

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