TLDR: Freelancer in Frankreich müssen ihre Tätigkeit nach spezifischen Regeln melden, insbesondere Anwälte, Künstler und Nicht-EU-Bürger. Die Verpflichtungen variieren je nach Art der Tätigkeit und steuerlichem Status.
Wer muss seine Tätigkeit melden?
In Frankreich müssen Freelancer ihre Tätigkeit nach spezifischen Regeln anzeigen. Die folgenden Kategorien sind verpflichtet, ihre Tätigkeit zu melden, selbst wenn sie von der Mehrwertsteuer befreit sind oder eine Umsatzsteuerbefreiung genießen:
- Anwälte und Rechtsbeistände.
- Autoren, ausübende Künstler, Übersetzer, Führer, Sportler und Tierdressierer.
- Begünstigte der Umsatzsteuerbefreiung gemäß Artikel 293 B des CGI.
- Personen, die umsatzsteuerbefreite Tätigkeiten ausüben, aber anderen steuerlichen Verpflichtungen unterliegen.
Diese Verpflichtungen sind unabhängig vom anwendbaren Mehrwertsteuerregime und betreffen die formelle Mitteilung des Beginns der Tätigkeit an die Steuerbehörden.
Meldebefreiungen für bestimmte Kategorien
Einige Freelancer profitieren von teilweisen Befreiungen im Bereich der Mehrwertsteuer. Zum Beispiel:
- Autoren, ausübende Künstler und Anwälte, die von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren, haben keine spezifischen Meldepflichten für die Mehrwertsteuer, sofern keine besonderen Bestimmungen gelten.
Diese Befreiung beschränkt sich auf die Mehrwertsteuer und erstreckt sich nicht auf andere Steuern oder administrative Verpflichtungen.
Verpflichtungen digitaler Plattformen
Online-Plattformen, die Freelancer und Kunden zusammenbringen, haben spezifische Meldepflichten. Sie müssen:
- Den Betrag der in Frankreich von Freelancern getätigten, mehrwertsteuerpflichtigen Transaktionen mitteilen.
- Identifikationsinformationen über die Freelancer bereitstellen.
Diese Verpflichtungen obliegen den Plattformen und nicht direkt den Freelancern, obwohl die übermittelten Daten individuelle Steuerprüfungen beeinflussen können.
Nicht in der EU ansässige Freelancer
Freelancer, die nicht in der Europäischen Union ansässig sind und in Frankreich mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeiten ausüben, müssen einen bei der DGFiP akkreditierten steuerlichen Vertreter benennen. Dieser Vertreter ist dafür zuständig:
- Die Meldepflichten im Namen des Freelancers zu erfüllen.
- Die fällige Mehrwertsteuer für die in Frankreich durchgeführten Geschäfte zu zahlen.
Die Akkreditierung des Vertreters ist obligatorisch und muss bei den Diensten der DGFiP formalisiert werden. Diese Verpflichtung gilt nicht für in der EU ansässige Freelancer, die ihre steuerlichen Verpflichtungen in Frankreich direkt erfüllen können.
Tätigkeiten an öffentlichen Orten ohne festen Wohnsitz
Freelancer, die eine erwerbsmäßige Tätigkeit auf öffentlichen Straßen oder an öffentlichen Orten in Frankreich ausüben, ohne seit mehr als sechs Monaten einen festen Wohnsitz oder eine feste Residenz im Land zu haben, unterliegen spezifischen Verpflichtungen:
- Sich bei der französischen Steuerbehörde anmelden.
- Eine Geldsumme als Sicherheit für die Zahlung der geschuldeten Steuern und Abgaben hinterlegen.
- Eine Quittung auf Verlangen der zuständigen Behörden vorlegen.
Dieses Verfahren gilt ausschließlich für diejenigen, die in öffentlichen Räumen tätig sind und seit mehr als sechs Monaten keinen stabilen Wohnsitz in Frankreich haben.
Sanktionen bei Nichtmeldung
Freelancer, die ihren Meldepflichten nicht nachkommen, können mit Sanktionen belegt werden. Es ist daher entscheidend, die Regeln einzuhalten, um Strafen zu vermeiden.