Welche Meldepflichten gelten für luxemburgische Arbeitgeber?

Verfasst von Solvo · auf Grundlage offizieller Quellen · Veröffentlicht am 29. August 2026

Zusammenfassung: Die Meldepflichten für luxemburgische Arbeitgeber werden in den vorliegenden Quellen nicht explizit behandelt, die sich hauptsächlich auf die französische Steuergesetzgebung beziehen. Arbeitgeber, die der französischen Gesetzgebung unterliegen – einschließlich derer mit Sitz in Luxemburg, aber mit Beschäftigten in Frankreich –, müssen spezifische Verpflichtungen in Bezug auf die Gehaltsmeldung, Quellensteuerabzüge und die Beteiligung an Sozialabgaben erfüllen.

Wer muss in Frankreich Gehälter melden?

Alle Arbeitgeber, ob natürliche oder juristische Personen, die steuerpflichtige Bezüge, Gehälter, Vergütungen oder Einkünfte auszahlen, sind verpflichtet, eine jährliche Meldung abzugeben. Dies gilt auch für Arbeitgeber von Haushalts- oder Dienstleistungspersonal, unabhängig von Branche oder Unternehmensgröße.

Übermittlungsmodalitäten: online oder auf Papier

Die Gehaltsmeldung kann auf zwei Hauptwegen übermittelt werden:

Die in den Artikeln 87 und 87-0 A des Code Général des Impôts (CGI) vorgesehenen monatlichen Meldungen müssen elektronisch übermittelt werden, gemäß den Modalitäten des Code de la sécurité sociale oder des Code du travail. Für nicht von diesen Codes abgedeckte Fälle muss die Meldung vor dem 31. Januar (für die Jahresmeldung) oder vor dem auf den Abzug folgenden Monat (für Quellensteuerabzüge) bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.

Pflichtangaben in der Meldung

Die Gehaltsmeldung muss für jeden Begünstigten aus der Führungsebene oder den leitenden Angestellten folgende separate Daten enthalten:

Zusätzlich müssen Arbeitgeber im Lohnbuch, in der Datei oder einem gleichwertigen Dokument folgende Angaben erfassen:

Fristen und Häufigkeit der Meldungen

Die Fristen variieren je nach Art der Meldung:

Die Zahlungen der Sozialbeiträge (BRC oder DUCS) erfolgen monatlich oder quartalsweise, abhängig von der Anzahl der Beschäftigten und den Auszahlungsterminen der Vergütungen.

Beteiligung der Arbeitgeber am Wohnungsbau (PEEC)

Arbeitgeber unterliegen zudem der Participation des Employeurs à l’Effort de Construction (PEEC), einem obligatorischen Beitrag zur Finanzierung der Wohnungsbaupolitik, sofern keine spezifischen Befreiungen vorliegen (die in den Quellen nicht detailliert werden).

Spezifische Pflichten für luxemburgische Arbeitgeber

Die spezifischen Meldepflichten für luxemburgische Arbeitgeber werden in den vorliegenden Quellen nicht explizit behandelt. Luxemburgische Arbeitgeber mit Beschäftigten in Frankreich müssen die französischen Meldepflichten einhalten.

*Informationsinhalt, stellt keine individuelle Steuerberatung dar.*

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Offizielle Quellen

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