TLDR: Nur ansässige Personen in Singapur sind explizit vom vereinfachten Verfahren für französische Dividenden ausgeschlossen, aufgrund der besonderen Bestimmungen des französisch-singapurischen Doppelbesteuerungsabkommens.
Bestätigter Ausschluss
Das vereinfachte Verfahren, das den automatischen Zugang zu den im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen ermäßigten Sätzen oder Befreiungen ermöglicht, gilt nicht für ansässige Personen in Singapur. Dieser Ausschluss ergibt sich direkt aus Artikel 23 des französisch-singapurischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 9. September 1974, das ein separates Verfahren für die Anwendung der abkommensrechtlichen Vorteile vorsieht.
Rechtliche Grundlage
Der Ausschluss wird explizit in der offiziellen französischen Dokumentation (BOI-INT-DG-20-20-20-20-20120912) erwähnt. Keine weiteren Ausschlüsse für andere Staaten oder Organisationen wurden in den analysierten Quellen formell identifiziert.
Umfang des Ausschlusses
Der Ausschluss betrifft ausschließlich ansässige Personen in Singapur. Keine weiteren Ausnahmen wurden für spezifische Organisationen (OGAW, Pensionsfonds usw.) oder andere Staaten in den konsultierten Dokumenten bestätigt.
Fehlende weitere Ausschlüsse
Die Quellen nennen keine weiteren expliziten Ausschlüsse für Organisationen oder Staaten außer Singapur. Die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens gelten daher weiterhin für alle anderen ansässigen Personen in Staaten, die ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich geschlossen haben, sofern keine abweichenden, nicht identifizierten Bestimmungen vorliegen.
Abkommenskontext
Das französisch-singapurische Abkommen sieht ein besonderes Verfahren für die Anwendung der steuerlichen Vorteile vor, das sich vom standardmäßigen vereinfachten Verfahren unterscheidet. Dies rechtfertigt den spezifischen Ausschluss Singapurs.
Grenzen der Analyse
Die verfügbaren Informationen beschränken sich auf die offiziellen französischen Quellen. Keine weiteren Ausschlüsse wurden in den analysierten Dokumenten bestätigt.