Zusammenfassung: Vor seiner Aufhebung am 9. Dezember 2020 musste die Hinterlegungsquittung auf jede Anforderung der Beamten und Richter hin, die in Artikel L. 225 der Abgabenordnung (Livre des procédures fiscales) genannt sind, vorgelegt werden. Für Wanderhändler von Gold- und Silberarbeiten waren die zuständigen Behörden die Gemeindeverwaltung oder deren Vertreter (Bürgermeister, Beigeordnete, Polizeikommissare).
Allgemein zuständige Behörden
Wanderarbeitnehmer ohne Wohnsitz oder festen Aufenthalt in Frankreich seit mehr als sechs Monaten, die eine gewerbliche Tätigkeit auf öffentlichen Straßen oder an öffentlichen Orten ausübten, mussten ihre Hinterlegungsquittung auf jede Anforderung der Beamten und Richter hin, die in Artikel L. 225 der Abgabenordnung (Livre des procédures fiscales) genannt sind, vorlegen. Diese Verpflichtung war ausdrücklich in Artikel 302 octies der Allgemeinen Steuerordnung (Code général des impôts, CGI) vorgesehen.
Besonderer Fall der Wanderhändler von Gold- und Silberarbeiten
Für diese spezifische Kategorie waren die Behörden, die berechtigt waren, Ordnungswidrigkeiten festzustellen, die Gemeindeverwaltung oder deren Vertreter, nämlich:
- die Bürgermeister,
- deren Beigeordnete,
- die Polizeikommissare.
Diese Regelung galt ausschließlich für von diesen Händlern begangene Ordnungswidrigkeiten.
Anwendungsbereich der Regelung
Die Hinterlegungsquittung betraf ausschließlich Personen, die eine gewerbliche Tätigkeit auf öffentlichen Straßen oder an öffentlichen Orten ausübten, ohne Wohnsitz oder festen Aufenthalt in Frankreich seit mehr als sechs Monaten zu haben. Die Verpflichtung zum Besitz und zur Vorlage des Dokuments war an dieses zeitliche und geografische Kriterium gebunden.
Aufhebung der Regelung
Die Regelung wurde durch Artikel 127 des Gesetzes Nr. 2020-1525 vom 7. Dezember 2020 mit Wirkung ab dem 9. Dezember 2020 aufgehoben. Seit diesem Datum darf daher keine Behörde mehr dieses Dokument anfordern.
Unterschied zwischen den Behörden
Die zuständigen Behörden unterschieden sich je nach Kategorie der Wanderarbeitnehmer:
- Steuerbehörden (Artikel L. 225 der Abgabenordnung) für die Allgemeinheit der Wanderarbeitnehmer.
- Gemeindebehörden für Wanderhändler von Gold- und Silberarbeiten im Rahmen von Ordnungswidrigkeiten.
Grenzen und Präzisierungen
Keine andere Behörde (Gendarmerie, Zoll usw.) wurde in den anwendbaren Texten ausdrücklich erwähnt, um von Wanderarbeitnehmern ohne festen Wohnsitz die Hinterlegungsquittung zu verlangen. Die Kontrollen beschränkten sich auf die gesetzlich genannten Personen.