TLDR: Selbstständige in Frankreich (Einzelunternehmen (EI), Einzelunternehmen mit beschränkter Haftung (EIRL), Einpersonen-GmbH (EURL), Einpersonen-Aktiengesellschaft (SASU), Unternehmensleiter, Kleinunternehmer) müssen ihre Einkünfte jährlich entsprechend ihrem Steuerregime (kontrollierte Erklärung oder Ist-Besteuerung) erklären. Heimarbeiter, deren Einkünfte als Löhne gelten, sind ausgeschlossen. Kleinunternehmer können unter bestimmten Bedingungen die pauschale Befreiungszahlung in Anspruch nehmen.
Wer gilt als Selbstständiger?
Als Selbstständige gelten Personen, die als Einzelunternehmen (EI), Einzelunternehmen mit beschränkter Haftung (EIRL), Einpersonen-GmbH (EURL), Einpersonen-Aktiengesellschaft (SASU) eingetragen sind, sowie Unternehmensleiter und Personen, die eine gewerbliche Tätigkeit im Mikrosozialregime (Kleinunternehmer) ausüben.
Wer ist vom Status des Selbstständigen ausgeschlossen?
Heimarbeiter, deren Einkünfte als Löhne (im Sinne der Artikel L. 7412-1, L. 7412-2 und L. 7413-2 des Arbeitsgesetzbuchs) gelten, werden nicht als Selbstständige betrachtet.
Allgemeine Erklärungspflichten
Steuerpflichtige, die nicht dem Regime des Artikels 50-0 des CGI unterliegen, müssen jedes Jahr eine Erklärung abgeben, die es ermöglicht, das zu versteuernde Ergebnis des Vorjahres oder des vorherigen Geschäftsjahres zu ermitteln und zu überprüfen. Der Inhalt dieser Erklärung wird durch Dekret festgelegt.
Regime der kontrollierten Erklärung
Steuerpflichtige, die verpflichtend oder auf Antrag dem Regime der kontrollierten Erklärung unterliegen, müssen jedes Jahr eine Erklärung einreichen, deren Inhalt durch Dekret festgelegt ist, und zwar unter den Bedingungen und Fristen, die in den Artikeln 172 und 175 des CGI vorgesehen sind.
Mikrosozialregime und pauschale Befreiungszahlung
Selbstständige im Mikrosozialregime (einschließlich Kleinunternehmer) können unter Einhaltung der Berechtigungskriterien von der pauschalen Befreiungszahlung der Einkommensteuer profitieren.
Nicht ansässige Selbstständige
Nicht in Frankreich ansässige Selbstständige mit einem Betrieb in Frankreich unterliegen ebenfalls den Erklärungspflichten, und zwar nach ähnlichen Modalitäten wie ansässige Selbstständige.
Besondere Fälle und Ausschlüsse
Bestimmte Kategorien, wie Heimarbeiter, deren Einkünfte als Löhne gelten, sind explizit vom Anwendungsbereich der Selbstständigen für die Steuererklärung ausgeschlossen.