Zusammenfassung: Du musst deine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf Rechnungen für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen (Art. 262 ter I CGI), Dienstleistungen mit Reverse-Charge-Verfahren, Dreiecksgeschäfte, innergemeinschaftliche Warenübertragungen und elektronische Dienstleistungen angeben. Steuerpflichtige, die innergemeinschaftliche Erwerbe (AIC) über 10.000 € oder steuerfreie Lieferungen durchführen, müssen zudem eine Zusammenfassende Meldung (ZM) einreichen. Rechnungen mit einem Nettobetrag ≤ 150 € sind von dieser Angabepflicht befreit, sofern keine andere Vorschrift dies vorschreibt.
Wer muss eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen?
Du bist verpflichtet, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu beantragen, wenn:
- Du innergemeinschaftliche Erwerbe (AIC) durchführst und in Frankreich aufgrund des Überschreitens der Schwelle von 10.000 € umsatzsteuerpflichtig wirst (Art. 256 bis CGI).
- Du steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen (Art. 262 ter I CGI) durchführst und eine Zusammenfassende Meldung (ZM) einreichen musst (Art. 289 B CGI).
Angabepflichten auf Rechnungen
Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen
Auf den Rechnungen müssen folgende Angaben enthalten sein:
- Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Verkäufers und des Käufers (Art. 262 ter I CGI).
- Der Vermerk « Steuerfrei, Art. 262 ter-I CGI ».
Dienstleistungen mit Reverse-Charge-Verfahren
Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
- Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Dienstleisters und des Leistungsempfängers (Art. 283 CGI).
Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
- Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers und die französische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers der Lieferung (Art. 258 D CGI).
- Der Vermerk « Anwendung von Artikel 141 der Richtlinie 2006/112/EG ».
Elektronische Dienstleistungen
Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
- Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Dienstleisters (Art. 259 D CGI).
Innergemeinschaftliche Warenübertragungen
Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
- Die französische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Übertragenden.
- Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens im Bestimmungsmitgliedstaat (Art. 256 CGI).
Geschäfte mit steuerlichem Vertreter
Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
- Die individuelle Identifikationsnummer des steuerlichen Vertreters, dessen vollständigen Namen und dessen Adresse (Art. 289 A CGI).
Ausnahmen und Befreiungen
Rechnungen mit einem Nettobetrag ≤ 150 € sind von der Pflicht zur Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer befreit, sofern keine andere Vorschrift des CGI dies vorschreibt.
Zusammenfassende Meldungen
Du musst eine Zusammenfassende Meldung (ZM) (Art. 289 B CGI) einreichen, wenn du folgende Geschäfte durchführst:
- Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen (Art. 262 ter I CGI).
- Lagerübertragungen im Rahmen von Konsignationsgeschäften (Art. 256 CGI).
Diese Meldung muss folgende Angaben enthalten:
- Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Kunden im Bestimmungsmitgliedstaat.
- Den Gesamtbetrag der Lieferungen pro Kunde.
Bei Auslassung oder Unrichtigkeit musst du unverzüglich eine berichtigende Zusammenfassende Meldung einreichen.